Präventionsleistungen der GKV umfassen ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, Impfleistungen, Krebsfrüherkennungsuntersuchungen und Gesundheitskurse. Ärzte, die diese Leistungen abrechnen wollen, müssen die spezifischen Abrechnungsvoraussetzungen und Budgetregelungen kennen, da viele Präventionsleistungen extrabudgetär vergütet werden. Dennoch gibt es formale Hürden, die in der Praxis häufig zu Abrechnungsproblemen führen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Präventionsleistungen wie Check-Up 35 (GOP 01732), Krebsfrüherkennung und Impfleistungen werden extrabudgetär vergütet
- Qualifikationsvoraussetzungen und Abrechnungsscheine müssen exakt eingehalten werden
- Seit dem Präventionsgesetz 2015 sind Krankenkassen verpflichtet, mindestens 7,52 Euro pro Versicherten und Jahr für Prävention auszugeben
Ausführliche Antwort
Das Präventionsgesetz von 2015 hat die Rahmenbedingungen für präventive Leistungen in der GKV deutlich erweitert. Ärzte profitieren davon, weil viele Präventionsleistungen nicht dem Regelleistungsvolumen angerechnet werden und somit das Praxisbudget nicht belasten. Der Check-Up 35 (GOP 01732) ist eine der am häufigsten abgerechneten Präventionsleistungen und wird mit ca. 36 Punkten (etwa 3,50 Euro) vergütet, hinzu kommen Zuschläge für Blutuntersuchungen und EKG.
Für Krebsfrüherkennungsuntersuchungen gelten spezifische Qualifikationsanforderungen. So darf die Koloskopie zur Darmkrebsvorsorge (GOP 01741) nur von Ärzten abgerechnet werden, die einen entsprechenden Qualifikationsnachweis besitzen und in einem zertifizierten Zentrum tätig sind. Ähnliches gilt für das Mammografiescreening und die Hautkrebs-Früherkennung. Formfehler bei der Abrechnungsschein-Ausstellung führen zu Retaxierungen durch die KV.
Impfleistungen werden ebenfalls extrabudgetär abgerechnet, setzen aber voraus, dass die Impfung in den STIKO-Empfehlungen enthalten ist und im Impfbuch dokumentiert wurde. Ärzte, die umfangreiche Impfprogramme anbieten, sollten sicherstellen, dass ihre Praxis ausreichend Kühlkapazität und Dokumentationssysteme für die Chargennachverfolgung vorhält.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Niedergelassene Ärzte sollten regelmäßig die KBV-Abrechnungsinfos zu aktuellen Änderungen bei Präventionsleistungen lesen und ihre Praxissoftware entsprechend konfigurieren. Ärzteversichert empfiehlt zudem, die Betriebsunterbrechungsversicherung zu prüfen: Fällt die Praxis durch Krankheit des Inhabers aus, können Präventionsleistungen nicht erbracht werden, was erhebliche Einnahmeausfälle verursacht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Präventionsleistungen
- GKV-Spitzenverband – Präventionsgesetz
- Bundesgesundheitsministerium – Prävention
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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