Praxis-Kooperationen bieten Ärzten Vorteile durch Ressourcenteilung, aber auch erhebliche Risiken durch gemeinsame Haftung und persönliche Abhängigkeiten. Ein sorgfältig ausgearbeiteter Kooperationsvertrag ist unerlässlich.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Eine Kooperationsgemeinschaft ohne klaren Vertrag haftet im schlimmsten Fall als GbR, also mit dem Privatvermögen aller Beteiligten.
  • Kooperationsverträge müssen die Aufgabenteilung, Kostenverteilung, Gewinnverteilung und Ausstiegsszenarien regeln.
  • Berufsordnung und Vertragsarztrecht schränken bestimmte Kooperationsformen ein: reine Umsatzbeteiligung ohne Mitarbeit ist verboten.

Ausführliche Antwort

Ärzte kooperieren in verschiedenen Formen: als Praxisgemeinschaft (gemeinsame Räume, getrennte Abrechnungen), als Berufsausübungsgemeinschaft (gemeinsame Abrechnung) oder als Kooperationsnetz mit mehreren eigenständigen Praxen. Jede Form hat unterschiedliche Haftungs- und Steuerfolgen.

Bei der Praxisgemeinschaft haftet jeder Arzt für eigene Behandlungsfehler. Bei der BAG hingegen kann der Patient alle Partner gesamtschuldnerisch in Anspruch nehmen, sodass die Berufshaftpflicht aller Gesellschafter ausreichend hoch sein muss. Empfehlenswert ist eine gemeinsame Gruppenpolice, die alle Partner abdeckt und günstiger ist als Einzelpolicen.

Kooperationsverträge sollten eine Schiedsklausel für Streitigkeiten enthalten, um teure Gerichtsverfahren zu vermeiden. Ausstiegsklauseln mit fairen Bewertungsformeln für den Praxisanteil schützen alle Beteiligten im Fall einer Trennung.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzteversichert empfiehlt, vor Kooperationsbeginn alle bestehenden Versicherungspolicen auf Konformität mit der neuen Unternehmensstruktur zu prüfen. Versicherungsverträge, die auf den Einzelarzt ausgestellt sind, decken oft keine Schäden ab, die im Rahmen einer gemeinsamen Berufsausübung entstehen.

Quellen und weiterführende Informationen

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