Eine Praxisinsolvenz ist für niedergelassene Ärzte ein einschneidendes Ereignis, das nicht nur die wirtschaftliche Existenz, sondern auch die ärztliche Zulassung gefährden kann. Frühzeitiges Handeln, professionelle Beratung und Kenntnis der rechtlichen Abläufe können entscheidend sein, um das Schlimmste zu verhindern oder geordnet durch die Insolvenz zu navigieren.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ärzte sind zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO verpflichtet, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist, die Frist beträgt drei Wochen ab Kenntnis der Insolvenzreife
- Die KV-Zulassung eines niedergelassenen Arztes endet nicht automatisch durch eine Insolvenz, sie kann aber durch den Insolvenzverwalter oder die KV-Versammlung entzogen werden, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dauerhaft nicht mehr gegeben ist
- Berufshaftpflichtansprüche aus der Zeit vor der Insolvenz bleiben bestehen und werden im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderungen angemeldet, laufende Haftpflichtversicherungen müssen aufrechterhalten werden
Ausführliche Antwort
Die häufigsten Ursachen für Praxisinsolvenzen sind unzureichende Liquiditätsplanung, unerwartet hohe Investitionskosten, Honorarkürzungen durch die KV oder der Ausfall von Privatpatienten-Honoraren. Eine frühzeitige Beratung durch einen auf Arztrecht spezialisierten Anwalt und einen erfahrenen Steuerberater kann helfen, Insolvenz durch Sanierungsmaßnahmen zu vermeiden.
Im Insolvenzverfahren übernimmt der Insolvenzverwalter die Verwaltung der Praxisverbindlichkeiten. Für die laufende ärztliche Tätigkeit muss geklärt werden, ob die Praxis im Rahmen einer Betriebsfortführung weiterläuft oder geschlossen wird. Patienten haben Anspruch auf Zugang zu ihren Patientenakten, die ordnungsgemäß übergeben oder archiviert werden müssen.
Nach der Insolvenz ermöglicht das Restschuldbefreiungsverfahren nach § 300 InsO nach sechs Jahren einen wirtschaftlichen Neustart. Für Ärzte, die eine neue Praxis gründen oder angestellt weiterarbeiten wollen, ist es wichtig zu wissen, dass eine abgeschlossene Insolvenz grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die erneute KV-Zulassung ist.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
In der Praxisinsolvenz können Versicherungsleistungen wie Praxisausfallversicherung oder Betriebsunterbrechungsversicherung eine entscheidende Liquiditätshilfe sein. Ärzteversichert klärt, ob und in welchem Umfang bestehende Policen in einer wirtschaftlichen Krisensituation greifen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet – § 15a InsO Insolvenzantragspflicht
- Gesetze im Internet – § 300 InsO Restschuldbefreiung
- KBV – Zulassung und Zulassungsentziehung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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