Die Privatliquidation ermöglicht Ärzten, Privatpatienten und selbstzahlende Patienten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) direkt abzurechnen. Sie ist eine bedeutende Einkommensquelle für viele Ärzte, birgt aber gleichzeitig rechtliche und praktische Fallstricke, die zu Konflikten mit Patienten oder dem Versicherer führen können.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Abrechnung muss nach der GOÄ erfolgen; eigenmächtige Preisfindung außerhalb der Gebührenordnung ist rechtswidrig
  • Der Patient muss vor Behandlungsbeginn über die voraussichtlichen Kosten informiert werden, wenn diese deutlich über dem GKV-Niveau liegen
  • Rechnungen müssen die Angaben nach § 12 GOÄ enthalten: Leistungsbezeichnung, Datum, GOÄ-Ziffer, Steigerungsfaktor und Begründung bei erhöhtem Faktor

Ausführliche Antwort

Die GOÄ legt Grundgebühren für ärztliche Leistungen fest und erlaubt Steigerungsfaktoren von 1,0 (Mindest) bis 3,5 (Höchst) für ärztliche Leistungen und bis 2,5 für technische Leistungen. Ein Steigerungsfaktor über dem Regelwert von 2,3 (ärztliche Leistungen) oder 1,8 (technische Leistungen) muss schriftlich begründet werden. Häufige Begründungen sind besondere Schwierigkeit der Behandlung, außergewöhnlicher Zeitaufwand oder besondere Umstände.

Fehler bei der Rechnungsstellung können nicht nur zu Problemen mit der privaten Krankenversicherung des Patienten führen, sondern auch zu Haftungsansprüchen und Rückforderungen. Besonders bei hochvolumigen Privatliquidationen (Chefarzt, Privatpraxis) lohnt der Einsatz eines externen Abrechnungsdienstleisters, der auch das Mahnwesen übernimmt und GOÄ-konform abrechnet.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzte mit nennenswerter Privatliquidation sollten prüfen, ob ihre Berufshaftpflicht auch Haftungsrisiken aus Abrechnungsfehlern abdeckt. Ärzteversichert berät zu spezialisierten Policen, die für Privatliquidationsärzte maßgeschneiderte Deckungskonzepte bieten.

Quellen und weiterführende Informationen

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