Wenn eine Berufsunfähigkeit erst Monate oder Jahre nach ihrem tatsächlichen Eintreten anerkannt wird, stellt sich die Frage der rückwirkenden Rentenzahlung. Für Ärzte ist dieser Fall nicht selten, da BU-Prüfverfahren teils über Jahre dauern. Zu wissen, wie Versicherer mit rückwirkenden Anerkennungen umgehen, kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Bei rechtlicher Anerkennung der BU muss der Versicherer die Rente ab dem Beginn der Berufsunfähigkeit nachzahlen, rückwirkend bis zu drei Jahre
  • Die Verjährungsfrist für BU-Ansprüche beträgt nach § 195 BGB drei Jahre ab Kenntnis des Anspruchs
  • Ärzte sollten den Beginn der Berufsunfähigkeit exakt dokumentieren, um Nachzahlungsansprüche zu sichern

Ausführliche Antwort

Wenn ein Arzt berufsunfähig wird und dies dem Versicherer meldet, beginnt die Leistungsprüfung durch den Versicherer. Dieses Verfahren kann sechs Monate bis über zwei Jahre dauern. Sobald die BU anerkannt wird, zahlt der Versicherer die Rente ab dem Monat, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, rückwirkend aus. Das kann bei einer monatlichen Rente von 3.000 Euro und einem zweijährigen Prüfverfahren zu einer Nachzahlung von 72.000 Euro führen.

Kritisch ist die Dokumentation des Beginns der Berufsunfähigkeit: Ärztliche Atteste, Krankschreibungen und Behandlungsberichte sollten lückenlos vorliegen. Wenn der Versicherer den Leistungsbeginn in Frage stellt, muss der Versicherte nachweisen, wann er zuletzt mindestens 50 Prozent seiner versicherten Tätigkeit ausüben konnte. Versicherer, die gezielt den Leistungsbeginn nach hinten verschieben, handeln teils rechtswidrig und können durch Anwälte oder Schlichtungsstellen zur Zahlung verpflichtet werden.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzte, die einen BU-Leistungsantrag stellen, sollten sofort alle relevanten medizinischen Unterlagen sammeln und den Antrag so früh wie möglich einreichen. Ärzteversichert unterstützt im gesamten Leistungsantragsprozess und empfiehlt bei Bedarf spezialisierte BU-Rechtsanwälte.

Quellen und weiterführende Informationen

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