Ärzte, die freiberuflich oder als Honorarärzte tätig sind, laufen Gefahr, als scheinselbständig eingestuft zu werden. Dies hat erhebliche sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Folgen, die rückwirkend bis zu vier Jahre geltend gemacht werden können.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn der Arzt trotz formaler Selbständigkeit tatsächlich wie ein Arbeitnehmer tätig ist
  • Kriterien sind u.a. Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb, kein unternehmerisches Risiko
  • Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen können im Einzelfall 50.000 Euro und mehr betragen

Ausführliche Antwort

Honorarärzte und freiberufliche Ärzte sind in den letzten Jahren verstärkt in den Fokus von Sozialversicherungsprüfungen geraten. Die Deutsche Rentenversicherung prüft im Rahmen von Betriebsprüfungen, ob freiberufliche Ärzte als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer einzustufen sind.

Die Kriterien für eine Scheinselbständigkeit orientieren sich an §7 SGB IV. Wesentliche Merkmale einer Selbständigkeit sind: eigenes unternehmerisches Risiko, kein Weisungsrecht des Auftraggebers, Freiheit bei der Arbeitsgestaltung und Möglichkeit, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein. Wenn ein Arzt ausschließlich oder überwiegend für einen Auftraggeber tätig ist, an dessen Weisungen gebunden ist und in den Betriebsablauf eingegliedert ist, sprechen diese Merkmale für eine Arbeitnehmerstellung.

Im Falle einer Feststellung der Scheinselbständigkeit muss der Auftraggeber (das Krankenhaus oder die Praxis) rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Der Arzt selbst kann zur Erstattung des Arbeitnehmeranteils verpflichtet werden. Zudem sind steuerliche Konsequenzen möglich, da die Einkünfte statt als Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern sind.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzte, die freiberuflich tätig sind, sollten ihre Verträge von einem Fachanwalt für Arbeits- oder Sozialversicherungsrecht prüfen lassen. Ärzteversichert empfiehlt außerdem eine Rechtschutzversicherung, die auch Sozialversicherungsstreitigkeiten abdeckt.

Quellen und weiterführende Informationen

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