Ärzte, die Vermögen an Kinder oder andere Angehörige übertragen möchten, müssen Schenkungsteuer und die persönlichen Freibeträge beachten. Der Freibetrag für Schenkungen an Kinder beträgt 400.000 Euro und kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Klug geplante Schenkungen über mehrere Jahrzehnte hinweg können erhebliche Erbschaft- und Schenkungsteuer einsparen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Freibetrag für Schenkungen an Kinder: 400.000 Euro alle zehn Jahre (Stand 2024)
- Freibetrag für Schenkungen an Ehepartner: 500.000 Euro alle zehn Jahre
- Schenkungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden, auch wenn kein Steuerbetrag anfällt
Ausführliche Antwort
Das Schenkungsteuerrecht ist eng mit dem Erbschaftsteuerrecht verknüpft. Die Freibeträge des ErbStG gelten für Schenkungen unter Lebenden in gleicher Höhe. Ärzte mit größerem Vermögen nutzen die Zehn-Jahres-Frist strategisch, um Vermögen schrittweise steuerfrei auf die nächste Generation zu übertragen. Voraussetzung ist, dass die Schenkungen nicht innerhalb von zehn Jahren auf denselben Beschenkten häufen.
Besondere Regeln gelten für die Übertragung von Betriebsvermögen, also auch für Arztpraxen. Das Erbschaftsteuergesetz sieht für Betriebsvermögen Begünstigungen vor, wenn das Unternehmen nach der Übertragung für mindestens fünf oder sieben Jahre fortgeführt wird (Verschonungsregelung). Für niedergelassene Ärzte, die ihre Praxis an ein Kind übertragen, kann dies steuerlich erhebliche Vorteile bieten.
Schenkungen, insbesondere von Immobilien oder Praxisanteilen, müssen notariell beurkundet werden. Zudem ist zu prüfen, ob der Beschenkte durch die Schenkung steuerlich belastet wird, da laufende Einkünfte aus dem geschenkten Vermögen beim Beschenkten versteuert werden müssen.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Schenkungsplanung ist komplex und sollte mit einem Steuerberater und einem Notar abgestimmt werden. Ärzteversichert empfiehlt, im Rahmen der Vermögensnachfolge auch die Auswirkungen auf bestehende Versicherungsverträge, Gesellschaftsverträge und Testamente zu prüfen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium der Finanzen – Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Gesetze im Internet – ErbStG
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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