Eine klinische Obduktion (Sektion) darf in Deutschland grundsätzlich nur mit Einwilligung der nächsten Angehörigen oder bei einer zu Lebzeiten erteilten Zustimmung des Verstorbenen vorgenommen werden. Gerichtlich angeordnete Sektionen folgen anderen Regeln und bedürfen keiner Angehörigeneinwilligung.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Klinische Sektion erfordert schriftliche Einwilligung der Angehörigen
  • Rechtsmedizinische Sektion erfolgt auf staatsanwaltschaftliche Anordnung
  • Ärzte haften, wenn ohne gültige Einwilligung seziert wird

Ausführliche Antwort

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit endet nicht mit dem Tod. Für die klinische Obduktion müssen Ärzte nachweisen, dass entweder der Verstorbene selbst zu Lebzeiten zugestimmt hat oder die nächsten Angehörigen (in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge) schriftlich eingewilligt haben. Die Aufklärung muss den Zweck der Sektion, Art und Umfang sowie das Recht zur Ablehnung umfassen.

Bei Unklarheiten über die Angehörigeneigenschaft oder fehlender Einwilligung ist ein Unterlassen der Sektion der sicherere Weg. Ausnahmen gelten bei behördlich angeordneten Obduktionen nach § 87 StPO, die durch Staatsanwaltschaft oder Gericht veranlasst werden und ohne Zustimmung der Angehörigen durchzuführen sind.

Krankenhäuser sollten interne Verfahrensanweisungen vorhalten, die den Einwilligungsprozess dokumentieren. Fehlende oder fehlerhafte Dokumentation kann zu strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen führen, insbesondere im Rahmen von Bestattungsrecht und Persönlichkeitsrechtsschutz nach dem Tod.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Klinisch tätige Ärzte sollten die hauseigene Obduktionsrichtlinie kennen und Einwilligungsgespräche sorgfältig schriftlich dokumentieren. Ärzteversichert empfiehlt, den Versicherungsschutz durch eine Berufshaftpflicht mit ausreichend hohem Deckungsumfang zu prüfen, die auch Risiken aus fehlerhafter Aufklärung abdeckt.

Quellen und weiterführende Informationen

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