Selektivverträge nach § 73b (Hausarztzentrierte Versorgung), § 73c (Facharztversorgung) oder § 140a SGB V (Integrierte Versorgung) bieten Ärzten die Möglichkeit, neben dem Kollektivvertrag mit der KV zusätzliche Vergütungen zu erzielen. Sie lohnen sich jedoch nur, wenn die Vertragsbedingungen sorgfältig geprüft werden. Fehlkalkulierte oder bürokratisch aufwendige Selektivverträge können die Praxis erheblich belasten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Selektivverträge bieten oft bessere Vergütung für bestimmte Leistungen als der EBM, aber auch erhöhte Dokumentations- und Berichtspflichten
- Ärzte können Selektivverträge in der Regel mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende kündigen, sofern keine anderen Kündigungsfristen vereinbart sind
- Bei Selektivverträgen mit exklusivem Charakter (Patienten können nicht in andere Praxen gehen) muss die Kapazitätsplanung angepasst werden
Ausführliche Antwort
Hausärzte in der HzV erhalten für eingeschriebene Patienten eine pauschale Quartalshonorar zusätzlich zum KV-Honorar. Im Gegenzug übernehmen sie Koordinationsaufgaben, Dokumentationspflichten und oft auch eine erweiterte Fallverantwortung. Die Wirtschaftlichkeit eines HzV-Vertrages hängt wesentlich davon ab, ob die eingeschriebenen Patienten den Mehraufwand durch die Pauschale finanzieren.
Fachärzte sollten bei der Teilnahme an spezialisierten Selektivverträgen genau prüfen: Welche Leistungen werden gefordert? Welche Qualitätsnachweise müssen erbracht werden? Ist die Vergütung höher als der EBM-Regelfall? Gibt es einen Malus (Abzug) bei Nichterfüllung von Qualitätszielen?
Besonders kritisch ist die Frage der Haftung: In manchen Selektivverträgen übernehmen Ärzte erweiterte Haftungspflichten, etwa für die Behandlungskoordination zwischen Leistungserbringern. Diese sollten rechtsanwaltlich geprüft werden.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzte, die Selektivverträge abschließen, sollten prüfen, ob die erweiterte Verantwortung durch die bestehende Berufshaftpflicht abgedeckt ist. Ärzteversichert analysiert, ob Selektivvertragsleistungen innerhalb der Police liegen oder separate Ergänzungen erforderlich sind.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet – § 73b SGB V Hausarztzentrierte Versorgung
- KBV – Selektivverträge und HzV
- GKV-Spitzenverband – Verträge zur Integrierten Versorgung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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