Der Tod des Praxisinhabers stellt die Hinterbliebenen vor komplexe rechtliche und wirtschaftliche Herausforderungen. Eine frühzeitige Planung schützt Familie und Praxis vor unerwarteten Folgen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Eine Arztpraxis kann nicht wie ein gewöhnliches Unternehmen vererbt werden, da die Zulassung personengebunden ist
- Die Kassenzulassung erlischt mit dem Tod des Praxisinhabers, es gibt jedoch eine Frist von 3 Monaten für die Abwicklung
- Eine Praxisfortführung durch Erben erfordert eigene ärztliche Qualifikation und neue Zulassung
Ausführliche Antwort
Mit dem Tod des Praxisinhabers erlischt die vertragsärztliche Zulassung nach § 95 SGB V. Den Erben verbleibt eine Abwicklungsfrist von bis zu 3 Monaten, in der die Praxis unter ärztlicher Aufsicht eines Vertreters weitergeführt werden kann. Innerhalb dieser Zeit muss entschieden werden, ob die Praxis verkauft, übertragen oder aufgegeben wird.
Ein Praxisnachfolger muss selbst approbiert und bereit sein, eine eigene Zulassung zu beantragen oder in die Zulassung einzutreten. Der Verkaufspreis für die Praxis umfasst dann neben dem materiellen Wert (Geräte, Inventar) auch den immateriellen Praxiswert (Goodwill, Patientenstamm). Dieser wird nach dem modifizierten Ertragswertverfahren der KBV berechnet.
Zur finanziellen Absicherung der Familie ist eine Risikolebensversicherung unverzichtbar. Sie schließt die Lücke zwischen dem Zeitpunkt des Todes und dem Erlös aus einem möglichen Praxisverkauf. Ergänzend sollte ein Testament oder Gesellschaftervertrag (bei Gemeinschaftspraxen) klare Regelungen für den Todesfall enthalten.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Praxisinhaber sollten das Szenario "Tod des Inhabers" in ihrer Unternehmensplanung berücksichtigen, einen Vertretervertrag vorbereiten und eine ausreichend hohe Risikolebensversicherung abschließen. Ärzteversichert empfiehlt, diese Planung spätestens beim Praxisstart durchzuführen.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 95 SGB V – Gesetze im Internet
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Praxisnachfolge
- GDV – Risikolebensversicherung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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