Arzthonorare verjähren in der Regel nach drei Jahren, wobei die Frist zum Jahresende des Jahres beginnt, in dem die Leistung erbracht und die Rechnung gestellt wurde. Ärzte, die Honorarforderungen nicht rechtzeitig verfolgen, verlieren ihren Anspruch endgültig. Gerade bei Privatpatienten und Selbstzahlern ist ein konsequentes Mahnwesen deshalb unerlässlich.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Regelverjährungsfrist für Honorarforderungen: 3 Jahre gemäß § 195 BGB
  • Fristbeginn: 31. Dezember des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
  • Verjährungshemmung möglich durch Mahnbescheid, Klage oder schriftliche Anerkennung durch den Patienten

Ausführliche Antwort

Für ärztliche Honorarforderungen gilt die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arzt Kenntnis vom Schuldner hat. Eine am 15. März 2023 erbrachte Leistung verjährt demnach am 31. Dezember 2026. Wird die Frist versäumt, kann sich der Patient auf die Einrede der Verjährung berufen und muss nicht mehr zahlen.

Die Verjährung kann durch verschiedene Maßnahmen gehemmt oder unterbrochen werden: Ein gerichtlicher Mahnbescheid hemmt die Verjährung ab dem Tag der Zustellung. Eine schriftliche Anerkennung der Schuld durch den Patienten unterbricht die Verjährung und setzt die dreijährige Frist neu in Gang. Auch außergerichtliche Verhandlungen über die Forderung hemmen die Verjährung für die Dauer der Verhandlungen. Privatärztliche Abrechnungsstellen übernehmen das Forderungsmanagement oft vollständig und schützen so vor Verjährungsverlusten.

Für Kassenpatienten gelten besondere Regelungen: KV-Honorarforderungen unterliegen der Ausschlussfrist des jeweiligen Landesrechts und müssen innerhalb der von der KV gesetzten Fristen abgerechnet werden. Nachträgliche Korrekturen der Abrechnung sind nur in engen Grenzen möglich, weshalb eine vollständige Dokumentation und zeitnahe Abrechnung entscheidend sind.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Niedergelassene Ärzte sollten offene Forderungen mindestens quartalsweise prüfen und spätestens nach zwei Zahlungserinnerungen den gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Ärzteversichert rät, ein strukturiertes Mahnwesen einzurichten und bei wiederholt zahlungsunwilligen Patienten frühzeitig ein Inkassobüro oder eine privatärztliche Verrechnungsstelle einzuschalten. So werden Verjährungsverluste verlässlich vermieden.

Quellen und weiterführende Informationen

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