Kassenärzte haben spezifische Versicherungsbedürfnisse, die über den Schutz von Privatärzten hinausgehen. Abrechnungsrisiken, Regresse und das Haftungsrisiko aus der kassenärztlichen Tätigkeit erfordern einen gezielt ausgerichteten Versicherungsschutz.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Berufshaftpflicht muss kassenärztliche Behandlungen explizit einschließen
  • Regressschutz für Arzneimittel- und Heilmittelverordnungen ist empfehlenswert
  • Rechtsschutz für KV-Verfahren, Vertragsarztrecht und Disziplinarverfahren notwendig

Ausführliche Antwort

Kassenärzte unterliegen dem SGB V und den Vertragsarztregelungen der kassenärztlichen Vereinigungen. Daraus ergeben sich Haftungsrisiken, die in der Standardberufshaftpflicht oft nicht vollständig abgebildet sind: Schadensersatzansprüche von Patienten wegen Behandlungsfehlern (kassenärztliche und privatärztliche Behandlung), Regresse wegen unwirtschaftlicher Verordnungen, Regressansprüche bei Falschabrechnungen und Verfahren vor dem Zulassungsausschuss.

Eine kassenärztliche Berufshaftpflicht sollte mindestens 5 Millionen Euro Deckungssumme umfassen und sowohl Personen- als auch Vermögensschäden abdecken. Nachmeldedeckung für Schäden aus früheren Behandlungen (nach Praxisaufgabe) ist unverzichtbar. Viele Policen bieten diese sogenannte Nachhaftung für zwei bis fünf Jahre nach Vertragsende.

Ergänzend ist ein auf Vertragsarztrecht spezialisierter Rechtsschutz essenziell: Er deckt Kosten für Anwälte und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit KV-Abrechnungsstreitigkeiten, Zulassungsverfahren und Disziplinarverfahren. Die Prämien liegen zwischen 300 und 800 Euro jährlich je nach Praxisgröße.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Kassenärzte, die ihre Police gewechselt haben oder nach der Praxisaufgabe nicht mehr versichert sind, sollten Nachhaftungsrisiken unbedingt prüfen. Ärzteversichert analysiert bestehende Policen auf kassenärztliche Vollständigkeit und schließt Lücken gezielt.

Quellen und weiterführende Informationen

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