Wer als Arzt in ein anderes Bundesland wechselt und dort eine neue Approbation oder Kammermitgliedschaft erwirbt, wird automatisch Mitglied des dortigen Versorgungswerks. Die bisher angesammelten Rentenanwartschaften bleiben grundsätzlich erhalten, müssen aber aktiv übertragen oder eingefroren werden. Ein ungeplanter Wechsel kann erhebliche Lücken in der Altersvorsorge verursachen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Bei Bundeslandwechsel endet die Pflichtmitgliedschaft im bisherigen Versorgungswerk automatisch
  • Anwartschaften können in das neue Versorgungswerk überführt oder eingefroren werden
  • Fristen für die Antragstellung betragen je nach Versorgungswerk 3 bis 12 Monate

Ausführliche Antwort

Ärztliche Versorgungswerke sind Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene. Wechselt ein Arzt den Berufssitz von Bayern nach Nordrhein-Westfalen, endet die Pflichtmitgliedschaft im Bayerischen Versorgungswerk und es beginnt die Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe oder dem Versorgungswerk der Ärztekammer Nordrhein. Beide Versorgungswerke sind Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV), was eine Übertragung von Anwartschaften erleichtert.

Für die Übertragung bestehender Anwartschaften gibt es zwei Optionen: die aktive Übertragung in das neue Versorgungswerk oder das Einfrieren der erworbenen Rentenanwartschaft beim bisherigen Versorgungswerk bis zum Rentenalter. Bei der Übertragung wird der Deckungskapitalwert der bisherigen Anwartschaft berechnet und dem neuen Versorgungswerk gutgeschrieben. Da die Berechnungsgrundlagen der Versorgungswerke voneinander abweichen, entsteht dabei nicht immer ein gleich hoher Rentenanspruch. Ärzte, die kurz vor dem Bundeslandwechsel hohe Einzahlungen geleistet haben, profitieren oft von einer Beibehaltung beider Mitgliedschaften.

Die Antragsfrist für die Übertragung ist streng zu beachten: Wird sie verpasst, sind die Anwartschaften zwar nicht verloren, bleiben aber beim alten Versorgungswerk eingefroren. Manche Versorgungswerke verlangen den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der neuen Mitgliedschaft.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzte sollten den Wechsel des Versorgungswerks nicht auf die lange Bank schieben und rechtzeitig beide Versorgungswerke schriftlich kontaktieren. Ärzteversichert empfiehlt, vor dem Bundeslandwechsel eine individuelle Rentenprognose beider Versorgungswerke einzuholen und die Übertragungsoption rechnerisch mit dem Einfrieren zu vergleichen. Wer parallel auch freiwillig in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt hat, sollte prüfen, ob eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht im neuen Bundesland neu beantragt werden muss.

Quellen und weiterführende Informationen

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