Der Vertrag als Leitender Arzt (LA) einer Klinik oder Fachabteilung unterscheidet sich wesentlich vom Chefarztvertrag: Leitende Ärzte haben typischerweise kein eigenes Liquidationsrecht, aber ein Recht auf Beteiligung an den Chefarzt-Liquidationserlösen. Die vertragliche Gestaltung ist weniger standardisiert als bei Oberarzt-Verträgen nach TV-Ärzte, was sorgfältige Prüfung erfordert.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Leitende Ärzte stehen oft außertariflich (AT), was Vor- und Nachteile bei Gehalt, Überstundenregelung und Sozialleistungen bedeutet
- Das Beteiligungsrecht an Chefarzt-Liquidationserlösen ist ein zentrales, aber nicht selbstverständliches Vertragsbestandteil
- Kündigungsfristen und Abfindungsregelungen sind bei AT-Verträgen frei verhandelbar und sollten explizit geregelt werden
Ausführliche Antwort
Leitende Ärzte in der Klinikstruktur befinden sich meist zwischen Oberarzt und Chefarzt: Sie leiten Sektionen, Funktionsbereiche oder operative Einheiten und tragen erhebliche Verantwortung, ohne die vollständige Leitungsposition des Chefarzts innezuhaben. Da sie außertariflich beschäftigt sind, gilt der TV-Ärzte nicht, und sämtliche Konditionen sind vertraglich individuell zu regeln.
Wichtigster Verhandlungspunkt ist die Liquidationsbeteiligung. In der Regel partizipieren Leitende Ärzte am Pool der Chefarzt-Einnahmen nach einem festgelegten Schlüssel (z. B. 10 bis 25 Prozent der Netto-Chefarztliquidation). Im Vertrag sollte präzise definiert sein, welche Leistungen in den Pool einfließen, wer den Pool verwaltet, wie transparent abgerechnet wird und ob die Beteiligung auch bei Urlaub und Krankheit fortgezahlt wird.
Weitere wichtige Punkte im Vertrag als Leitender Arzt: die Regelung von Bereitschaftsdiensten und deren Vergütung, Weiterbildungsrechte und -pflichten (eigene Weiterbildungsermächtigung ist für LA-Positionen häufig relevant), Forschungszeiten, Dienstwagen und sonstige Sachleistungen sowie das Wettbewerbsverbot nach Vertragsende. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit mehr als 2 Jahren oder ohne angemessene Karenzentschädigung ist rechtlich problematisch und sollte anwaltlich geprüft werden.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Leitende Ärzte mit Liquidationsbeteiligung haben durch die privatärztliche Tätigkeit potenziell höhere Haftungsexposition als rein angestellte Ärzte ohne Privatpatientenstatus. Ärzteversichert empfiehlt, vor Vertragsabschluss zu prüfen, ob die bestehende Berufshaftpflicht des Arbeitgebers ausreicht oder ob eine eigene Haftpflicht für den Liquidationsbereich erforderlich ist.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Ärztliche Berufsausübung und Vertragsrecht
- Marburger Bund – Tarifrecht und Außertarifliches
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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