Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regelt die privatärztliche Abrechnung zahnärztlicher Leistungen. Fehler in der GOZ-Abrechnung können zu Honorarrückforderungen oder berufsrechtlichen Konsequenzen führen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Der GOZ-Steigerungsfaktor liegt zwischen 1,0 und 3,5, wobei der Regelsatz 2,3 beträgt. Erhöhungen über 2,3 müssen schriftlich begründet werden.
- Jede Leistung muss mit der korrekten GOZ-Ziffer, dem Datum und einer nachvollziehbaren Leistungsbeschreibung in der Abrechnung aufgeführt werden.
- Analoge Leistungen nach § 6 GOZ müssen klar als solche gekennzeichnet und begründet werden, da PKV-Versicherer diese besonders prüfen.
Ausführliche Antwort
Die GOZ gilt für alle privatärztlichen zahnärztlichen Leistungen gegenüber Privatpatienten und Selbstzahlern. GKV-Patienten werden nach BEMA abgerechnet, ergänzende Privatleistungen können jedoch nach GOZ abgerechnet werden, wenn dies vor der Behandlung vereinbart wurde. Die schriftliche Vereinbarung (Heil- und Kostenplan oder separate Privatvereinbarung) ist zwingend erforderlich.
Beim Steigerungsfaktor gilt: Der 2,3-fache Satz ist der Regelfaktor und bedarf keiner Begründung. Wer darüber abrechnet, muss in einer schriftlichen Begründung erläutern, warum besondere Erschwernisse vorlagen. Häufige Begründungen sind anatomische Besonderheiten, erhöhter Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeit des Eingriffs. Diese Begründungen sollten zeitnah nach der Behandlung dokumentiert werden.
Analoge Abrechnungen nach § 6 Abs. 1 GOZ sind für Leistungen vorgesehen, die in der GOZ nicht aufgeführt sind. Der Zahnarzt wählt eine inhaltlich ähnliche GOZ-Ziffer und rechnet diese analog ab. PKV-Versicherungen prüfen analoge Abrechnungen besonders kritisch. Eine detaillierte Dokumentation der Leistung und der Analogziffer schützt vor Erstattungsstreitigkeiten.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzteversichert empfiehlt Zahnärzten, in ihrer Rechtsschutzversicherung Honorarstreitigkeiten mit PKV-Gesellschaften einzuschließen. Diese entstehen häufig bei analogen Abrechnungen oder erhöhten Steigerungsfaktoren. Eine spezielle Abrechnungsrechtsschutz-Komponente deckt die Kosten anwaltlicher Vertretung bei solchen Auseinandersetzungen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – GOZ und Zahnärztliches Berufsrecht
- PKV Verband – Erstattung zahnärztlicher Leistungen
- GDV – Rechtsschutzversicherung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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