Das Zuweiserverbot im deutschen Arztrecht untersagt es Ärzten, für die Überweisung von Patienten Vorteile zu gewähren oder anzunehmen. Verstöße können berufsrechtliche, strafrechtliche und kassenärztliche Konsequenzen haben.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • § 31 MBO-Ä verbietet unzulässige Zuweisungen gegen Entgelt
  • Strafbar nach § 299a StGB (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen)
  • Zulässig sind nur sachlich gerechtfertigte Kooperationsverträge mit transparenter Vergütung

Ausführliche Antwort

Das Zuweiserverbot ergibt sich aus der ärztlichen Berufsordnung (§ 31 MBO-Ä) sowie dem seit 2016 geltenden § 299a StGB. Verboten sind direkte oder indirekte Vorteile für die Überweisung von Patienten an bestimmte Einrichtungen, Labore, Heilmittelerbringer oder Krankenhäuser. Klassische Verstöße sind unangemessen hohe "Konsiliar-Honorare", kostenlose Geräteüberlassungen, Beteiligungen an Zuweiser-Versorgungszentren ohne reale Arbeitsleistung oder sogenannte Kopf- oder Bettenpauschalen.

Zulässig ist dagegen die Beteiligung an einer Gemeinschaftspraxis oder einem MVZ, sofern der Arzt dort tatsächlich tätig ist und die Vergütung der Arbeitsleistung entspricht. Ebenso erlaubt sind Kooperationsverträge mit Krankenhäusern für ambulante Konsiliarleistungen, wenn die Vergütung angemessen und transparent ist.

Im Zweifelsfall sollte jede Kooperationsvereinbarung vor Abschluss juristisch geprüft werden. Verstöße können mit Geldstrafe, Berufsverbot, KV-Zulassungsentzug und Schadensersatzklagen geahndet werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen regelmäßige Prüfungen verdächtiger Zuweisungsstrukturen durch.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzte, die in komplexen Kooperationsmodellen tätig sind, sollten ihren Rechtsschutz auf ausreichende Deckung für berufsrechtliche und strafrechtliche Verfahren prüfen. Ärzteversichert empfiehlt eine Rechtsschutzversicherung mit explizitem Schutz im Medizinrecht und Strafrecht.

Quellen und weiterführende Informationen

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