Eine Abfindung ist eine freiwillige oder vertraglich vereinbarte Einmalzahlung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie entsteht häufig im Rahmen von Aufhebungsverträgen, gerichtlichen Vergleichen nach Kündigungsschutzklage oder einvernehmlichen Trennungen. Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nur in Ausnahmefällen, z. B. nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung.
Bedeutung für Ärzte
Für Chefärzte und leitende Angestellte in Krankenhäusern sind Abfindungen besonders relevant, da Chefarztverträge regelmäßig besondere Kündigungs- und Abfindungsregelungen enthalten. Bei einem Bruttogehalt von 15.000 Euro monatlich und einer Verhandlungsabfindung von zwölf Monatsgehältern ergeben sich 180.000 Euro. Steuerlich wird die Abfindung voll als Einkommen versteuert; die sogenannte Fünftelregelung (§ 34 EStG) kann die Progression jedoch mildern. Ärzteversichert empfiehlt, vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags einen auf Arztrecht spezialisierten Anwalt und einen Steuerberater einzubeziehen.
Abgrenzung
Die Abfindung ist kein Schadenersatz und kein Schmerzensgeld. Sie unterscheidet sich auch vom Ruhegehalt oder einer betrieblichen Altersversorgung, da sie einmalig anfällt und kein dauerhaftes Einkommen sichert. Abfindungen aus Chefarztverträgen sind zudem anders geregelt als gesetzliche Abfindungsansprüche nach KSchG.
Beispiel
Ein Chefarzt erhält nach 15-jähriger Tätigkeit einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung von zehn Monatsgehältern. Durch die Fünftelregelung wird die Abfindung steuerlich günstiger behandelt als reguläres Einkommen, was die effektive Steuerbelastung deutlich senkt.
Quellen
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