Die Abgeltungsteuer ist ein pauschaler Steuersatz von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) auf private Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne. Sie wurde 2009 eingeführt und wird von der auszahlenden Bank direkt an das Finanzamt abgeführt, sodass die Kapitalerträge in der Regel nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen. Dies entspricht der „Abgeltungswirkung" des Namens.
Bedeutung für Ärzte
Ärzte mit hohem Einkommen profitieren häufig von der Abgeltungsteuer: Der persönliche Grenzsteuersatz liegt bei Einkünften über 62.000 Euro (2025) deutlich über 25 Prozent. Kapitalerträge werden damit günstiger besteuert als Arbeitseinkommen. Wer beispielsweise 10.000 Euro Dividenden erzielt, zahlt darauf 25 Prozent (2.500 Euro) statt ggf. 42 Prozent (4.200 Euro). Gleichzeitig gibt es einen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro jährlich (für Ehepaare 2.000 Euro), der steuerfrei bleibt. Ärzteversichert empfiehlt, Freistellungsaufträge bei allen Depotbanken optimal aufzuteilen.
Abgrenzung
Die Abgeltungsteuer gilt nicht für betriebliche Kapitalerträge (z. B. aus Praxisvermögen), die dem persönlichen Steuersatz unterliegen. Auch Erträge aus Investmentfonds unterliegen seit 2018 der Investmentsteuerreform mit teilweise abweichenden Regelungen.
Beispiel
Ein Arzt erhält 8.000 Euro Dividenden aus einem Aktiendepot. Nach Abzug des Sparerpauschbetrags (1.000 Euro) werden 7.000 Euro mit 25 % besteuert: Steuer 1.750 Euro. Sein persönlicher Grenzsteuersatz wäre 42 %, die Abgeltungsteuer spart ihm also rund 1.190 Euro.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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