Ein Abrechnungsfehler bezeichnet eine fehlerhafte oder unvollständige Erfassung von ärztlichen Leistungen, die zu einer falschen Honorarberechnung führt. Fehler können sich zugunsten oder zulasten der Praxis auswirken. Die Korrektur erfolgt je nach Abrechnungssystem unterschiedlich: Im EBM-Bereich durch Berichtigungsantrag bei der KV, im GOÄ-Bereich durch korrigierte Rechnungsstellung an den Patienten oder die PKV.
Bedeutung für Ärzte
Abrechnungsfehler sind in der Praxis häufiger, als viele Ärzte annehmen. Häufige Ursachen sind falsch kodierte Diagnosen (ICD-10), vergessene Leistungsziffern, fehlendes Genehmigungsmuster oder veraltete Abrechnungssoftware. Die KV prüft eingereichte Abrechnungen auf Plausibilität und kann Honorar zurückfordern oder kürzen. Wer einen eigenen Fehler entdeckt, sollte die Berichtigung innerhalb der von der KV gesetzten Fristen (meist sechs Wochen nach Quartalsende) einreichen. Bei GOÄ-Rechnungen gilt: Eine Korrektur ist zulässig, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist (drei Jahre). Ärzteversichert empfiehlt ein systematisches Vier-Augen-Prinzip vor der Einreichung jeder Quartalsabrechnung.
Abgrenzung
Die Korrektur von Abrechnungsfehlern ist kein Abrechnungsbetrug, solange sie aus Versehen entstanden sind und transparent korrigiert werden. Anders verhält es sich bei vorsätzlicher Falschabrechnung, die strafrechtliche und berufsrechtliche Konsequenzen haben kann.
Beispiel
Eine Praxis stellt nach Einreichung der Quartalsabrechnung fest, dass der Zuschlag für eine Langzeit-EKG-Auswertung bei 15 Patienten vergessen wurde. Ein Berichtigungsantrag bei der zuständigen KV innerhalb der Frist ergibt ein Nachhonorar von rund 600 Euro.
Quellen
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