Die Definitionstiefe der abstrakten Verweisung bezeichnet den Detailgrad, mit dem ein Versicherer bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine zumutbare andere Tätigkeit beschreiben muss, um dem Versicherten die BU-Leistung zu verweigern. Je präziser eine Verweisungsklausel formuliert ist, desto schwerer ist es für den Versicherer, eine konkret ausgeübte Alternativtätigkeit nachzuweisen. Geringe Definitionstiefe geht zulasten des Versicherungsnehmers.

Bedeutung für Ärzte

Ärzte sind durch ihre spezifische Fachausbildung besonders verwundbar gegenüber abstrakten Verweisungsklauseln. Ein Facharzt für Neurochirurgie könnte beispielsweise auf eine Tätigkeit als allgemeinärztlicher Gutachter verwiesen werden, wenn die Verweisungsklausel keine ausreichende Definitionstiefe verlangt. Hochwertige BU-Tarife für Ärzte verzichten vollständig auf die abstrakte Verweisung oder schränken sie auf Berufe mit gleichem Einkommens- und Sozialprestige ein. Ärzteversichert prüft bei Vertragsvergleichen explizit die Verweisungsregelung und deren Definitionstiefe, da diese die Leistungswahrscheinlichkeit im Ernstfall maßgeblich beeinflusst.

Abgrenzung

Die Definitionstiefe ist ein Qualitätsmerkmal von Verweisungsklauseln und damit kein eigenständiger Vertragstyp. Sie ist zu unterscheiden von der konkreten Verweisung, bei der der Versicherer nur dann leisten kann, wenn der Versicherte tatsächlich eine andere Tätigkeit aufgenommen hat.

Beispiel

Ein Orthopäde kann wegen einer Handverletzung nicht mehr operieren. Sein BU-Vertrag enthält eine abstrakte Verweisungsklausel mit geringer Definitionstiefe. Der Versicherer verweist ihn pauschal auf „ärztliche Gutachtertätigkeiten", ohne eine konkrete Position mit Gehaltsnachweis zu benennen. Bei hoher Definitionstiefe müsste der Versicherer nachweisen, dass solch eine Stelle tatsächlich und zumutbar verfügbar ist.

Quellen

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