Die abstrakte Verweisung bezeichnet eine Klausel in Berufsunfähigkeitsversicherungen, die dem Versicherer das Recht gibt, BU-Leistungen zu verweigern, wenn der Versicherte theoretisch einen anderen zumutbaren Beruf ausüben könnte, ohne dass dieser Beruf tatsächlich ausgeübt werden muss.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte ist der Ausschluss der abstrakten Verweisung in der BU-Police einer der wichtigsten Qualitätsmerkmale überhaupt. Ein Arzt, der aufgrund einer Erkrankung nicht mehr operieren kann, dürfte bei abstrakter Verweisung auf einen Schreibtischjob in der Pharmaindustrie verwiesen werden, selbst wenn er diese Stelle nicht hat und nie angeboten bekommt. Moderne Qualitäts-BU-Tarife für Ärzte verzichten vollständig auf die abstrakte Verweisung und leisten bereits dann, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausgeübt werden kann. Beim Vertragsabschluss ist die entsprechende Klausel im Bedingungswerk zu prüfen.

Abgrenzung

Von der abstrakten Verweisung zu unterscheiden ist die konkrete Verweisung: Bei der konkreten Verweisung darf der Versicherer nur dann verweisen, wenn der Versicherte tatsächlich einen anderen Beruf ausübt, der seinem bisherigen Lebensstandard entspricht. Die konkrete Verweisung gilt im Leistungsfall als akzeptabel, die abstrakte nicht.

Beispiel

Ein Chirurg wird berufsunfähig und kann nicht mehr operieren. Ein Versicherer mit abstrakter Verweisung könnte auf eine theoretische Gutachtertätigkeit verweisen. Ein Qualitätsversicherer ohne abstrakte Verweisung zahlt die volle BU-Rente.

Ärzteversichert prüft BU-Verträge von Ärzten auf den Ausschluss der abstrakten Verweisung und wechselt bei Bedarf in Tarife ohne diese Klausel.


Quellen: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, BU-Bedingungen (2025); Stiftung Warentest, Berufsunfähigkeit Ärzte (2024).

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