Die abstrakte Verweisung ist eine Klausel in Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU), die dem Versicherer erlaubt, eine Leistungspflicht abzulehnen, wenn der Versicherte eine andere zumutbare Tätigkeit ausüben könnte, ohne dass er diese tatsächlich ausübt. Das Gegenstück ist die konkrete Verweisung, bei der der Versicherer nur dann leisten darf, wenn der Versicherte eine andere Tätigkeit aufgenommen hat. Die abstrakte Verweisung gilt heute in hochwertigen BU-Tarifen als inakzeptabel.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte ist der Ausschluss der abstrakten Verweisung ein zentrales Qualitätsmerkmal einer BU-Versicherung. Ohne diesen Ausschluss könnte ein Versicherer einem berufsunfähigen Chirurgen theoretisch auf eine Tätigkeit als medizinischer Sachbearbeiter verweisen, obwohl dieser dies nicht tut. Bei guten Arzttarifen verzichten Versicherer vollständig auf die abstrakte Verweisung; der Arzt bleibt in seinem zuletzt ausgeübten Beruf versichert. Ärzteversichert überprüft bei jedem BU-Angebot explizit, ob und in welcher Form eine abstrakte Verweisungsklausel enthalten ist.

Abgrenzung

Die abstrakte Verweisung ist von der konkreten Verweisung zu unterscheiden: Bei Letzterer darf der Versicherer nur dann leisten verweigern, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich eine andere Tätigkeit aufgenommen hat, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Die konkrete Verweisung gilt als deutlich verbraucherfreundlicher.

Beispiel

Ein Chirurg erleidet ein Burnout und kann nicht mehr operieren. Sein BU-Vertrag enthält eine abstrakte Verweisungsklausel. Der Versicherer argumentiert, er könnte als ärztlicher Berater tätig sein. Ohne eine entsprechende Stelle angeboten zu haben, verweigert er die BU-Rente. Mit einem modernen Vertrag ohne abstrakte Verweisung wäre die Leistung garantiert.

Quellen

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