Das Achenbach-System bezeichnet ein historisches Modell zur Vergütung von Belegärzten in deutschen Krankenhäusern, bei dem die ärztlichen Leistungen getrennt von den Sachkosten des Krankenhauses abgerechnet werden. Es bildet die Grundlage für das noch heute gültige Belegarztprinzip, bei dem der Arzt seine Patienten stationär im Krankenhaus behandelt, ohne Angestellter des Hauses zu sein.

Bedeutung für Ärzte

Für Belegärzte ist dieses Vergütungssystem von unmittelbarer wirtschaftlicher Bedeutung: Die ärztlichen Leistungen werden direkt gegenüber dem Patienten oder der Krankenkasse nach GOÄ beziehungsweise EBM abgerechnet, während das Krankenhaus die Unterkunft und pflegerische Versorgung separat in Rechnung stellt. GKV-Belegärzte erhalten dabei ein pauschales Belegarzthonorar, das etwa 60 Prozent der vertragsärztlichen Vergütung entspricht, weil das Krankenhaus investive Kosten trägt. Dieses Splitting macht den wirtschaftlichen Rahmen für Belegarzttätigkeiten transparent und kalkulierbar.

Abgrenzung

Das Achenbach-System ist nicht identisch mit dem Fallpauschalen-System (DRG), das seit 2004 für Krankenhäuser gilt. Während DRGs eine Gesamtvergütung pro Behandlungsfall abbilden, beschreibt das Achenbach-Prinzip ausschließlich die institutionelle Trennung von ärztlicher und krankenhaus-seitiger Vergütung. Belegärzte sind damit ausdrücklich keine Krankenhausärzte und unterliegen nicht dem ärztlichen Dienstrecht des Hauses.

Beispiel

Eine Augenärztin betreibt eine Vertragsarztpraxis und ist gleichzeitig Belegärztin in der örtlichen Klinik. Sie operiert dort Katarakt-Patienten; das Krankenhaus stellt das OP-Personal und die Bettenpflege in Rechnung, die Ärztin rechnet ihre operative Leistung separat nach EBM ab. Bei Ärzteversichert wird dieser Praxistyp bei der Risikoprüfung für Berufshaftpflicht und Betriebsunterbrechungsversicherung gesondert betrachtet, da das Haftungsrisiko Praxis und Krankenhaus übergreift.

Quellen

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