Die AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) bezeichnet die vom Bundesfinanzministerium herausgegebene amtliche Übersicht, die für verschiedene Wirtschaftsgüter die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und damit den jährlich zulässigen Abschreibungssatz vorgibt. Sie ist verbindliche Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden.

Bedeutung für Ärzte

Niedergelassene Ärzte investieren regelmäßig in teure Geräte: Ein Ultraschallgerät kostet 20.000 bis 80.000 Euro, ein Praxis-CT kann 200.000 Euro übersteigen. Die AfA-Tabelle bestimmt, wie schnell diese Investitionen steuerlich geltend gemacht werden können. Medizinische Geräte werden laut allgemeiner AfA-Tabelle häufig über 5 bis 8 Jahre abgeschrieben, Praxiseinrichtung über 13 Jahre, Bürocomputer über 3 Jahre. Seit 2021 gilt für digitale Wirtschaftsgüter (Hard- und Software) eine Nutzungsdauer von einem Jahr, was Sofortabschreibung erlaubt. Diese Regelung entlastet praxistechnologisch investierende Ärzte erheblich.

Abgrenzung

Die AfA-Tabelle regelt nur die lineare Normalabschreibung. Davon zu unterscheiden sind Sonderabschreibungen nach § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag), die unabhängig von der AfA-Tabelle zusätzliche Abzüge erlauben, sowie die degressive AfA, die zeitweise wieder eingeführt wurde und höhere Abzüge in frühen Jahren ermöglicht.

Beispiel

Eine HNO-Praxis kauft ein Endoskopie-System für 35.000 Euro netto. Laut AfA-Tabelle beträgt die Nutzungsdauer für medizinische Geräte 5 Jahre; der jährliche Abschreibungsbetrag liegt damit bei 7.000 Euro. Ärzteversichert weist darauf hin, dass eine sorgfältige Investitionsplanung im Einklang mit der AfA-Tabelle die Steuerlast spürbar senken kann.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →