AGB in der Arztpraxis bezeichnen vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Arzt als Verwender einseitig stellt und die den Behandlungsvertrag mit dem Patienten ergänzen oder konkretisieren. Sie unterliegen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB und sind nur wirksam, wenn sie transparent, angemessen und dem Patienten vor Vertragsschluss zugänglich gemacht wurden.

Bedeutung für Ärzte

Praxen nutzen AGB vor allem für Regelungen zu Terminabsagen, Ausfallhonoraren, Zahlungsfristen und der Datenschutzerklärung. Eine häufig verwendete Klausel ist das Ausfallhonorar bei kurzfristigen Terminabsagen: Diese ist grundsätzlich zulässig, wenn die vereinbarte Frist angemessen ist (in der Regel 24 bis 48 Stunden) und der Betrag den entgangenen Deckungsbeitrag nicht übersteigt. Unwirksam hingegen sind Klauseln, die Patienten generell von Widerrufsrechten ausschließen oder den Arzt von Haftung bei groben Fehlern entbinden.

Abgrenzung

AGB sind von der individuellen Vereinbarung abzugrenzen, die zwischen Arzt und Patient im Einzelfall ausgehandelt wird und die AGB-Kontrolle nicht auslöst. Außerdem sind AGB nicht identisch mit der Patienteninformation oder dem Aufklärungsbogen: Letztere haben eine eigenständige medizinrechtliche Funktion und sind keine AGB im Rechtssinn.

Beispiel

Eine Praxis für ästhetische Medizin führt in ihren AGB eine Klausel ein, wonach bei Nichterscheinen ohne 48-stündige Voranmeldung ein Ausfallhonorar von 50 Euro erhoben wird. Die Klausel ist wirksam, weil sie klar formuliert ist und der tatsächlichen Kostenstruktur des Termins entspricht. Ärzteversichert empfiehlt, AGB vor Einführung juristisch prüfen zu lassen, um unwirksame Klauseln und damit Rückzahlungsrisiken zu vermeiden.

Quellen

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