Allmählichkeitsschäden bezeichnen Schäden, die nicht durch ein plötzliches Ereignis, sondern durch schleichend wirkende, über einen längeren Zeitraum einwirkende Einflüsse entstehen, beispielsweise durch dauerhaftes Austreten von Flüssigkeiten, Vibrationen oder chemische Einwirkungen. In den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) sind Allmählichkeitsschäden in der Grunddeckung regelmäßig ausgeschlossen.
Bedeutung für Ärzte
In Arztpraxen und medizinischen Einrichtungen können Allmählichkeitsschäden entstehen, wenn etwa Desinfektionsmittel dauerhaft in Bodenbelag oder Mauerwerk eindringen und diesen beschädigen, wenn ein undichtes Wasserrohr im Praxisgebäude langsam Feuchtigkeit abgibt oder wenn medizinische Geräte durch schleichende Strahlenemissionen Materialien in der Umgebung beeinträchtigen. Ohne entsprechende Erweiterung des Versicherungsschutzes bleiben solche Schäden ungedeckt. Praxisinhaber sollten gezielt prüfen, ob ihre Betriebshaftpflicht Allmählichkeitsschäden einschließt.
Abgrenzung
Allmählichkeitsschäden sind von Plötzlichkeitsschäden zu unterscheiden, die durch ein klar definierbares, abruptes Ereignis entstehen und von der Standardhaftpflicht regelmäßig gedeckt sind. Außerdem unterscheiden sie sich von Umweltschäden im Sinne des Umwelthaftpflichtrechts, die ein eigenes Versicherungsmodul erfordern. In der Praxis ist die Grenze zwischen einem schleichenden und einem plötzlichen Ereignis oft strittig und Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer.
Beispiel
In einer Zahnarztpraxis tropft über Monate ein Kühlwasseranschluss einer Behandlungseinheit auf den Unterboden. Der entstandene Schaden am Estrich wird erst bei einer Renovierung entdeckt und beläuft sich auf 8.000 Euro. Die Betriebshaftpflicht lehnt die Regulierung unter Verweis auf den Allmählichkeitsausschluss ab. Ärzteversichert empfiehlt, beim Abschluss einer Betriebshaftpflicht ausdrücklich auf den Einschluss von Allmählichkeitsschäden zu achten.
Quellen
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