Altersteilzeit bezeichnet eine Arbeitszeitregelung nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG), die es Arbeitnehmern ab dem vollendeten 55. Lebensjahr ermöglicht, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen vertraglichen Arbeitszeit zu reduzieren und damit einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu gestalten. Der Arbeitgeber zahlt einen Aufstockungsbetrag auf Entgelt und Rentenversicherungsbeiträge.

Bedeutung für Ärzte

In Krankenhäusern und größeren medizinischen Versorgungszentren wird Altersteilzeit für Ärzte ab 55 Jahren angeboten, vor allem im Blockmodell: In der ersten Hälfte wird voll gearbeitet (Aktivphase), in der zweiten gar nicht mehr (Freistellungsphase). Das Bruttoentgelt wird dabei auf 70 bis 85 Prozent des bisherigen Niveaus aufgestockt. Für niedergelassene Ärzte ist das Instrument dagegen weniger verbreitet, da sie als Selbstständige keinen Arbeitgeber haben, der aufstockt; hier bieten Versorgungswerke flexible Teilrentenmodelle als Alternative.

Abgrenzung

Altersteilzeit ist von der normalen Teilzeitbeschäftigung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) abzugrenzen, die keine staatlich geförderten Aufstockungen vorsieht. Außerdem unterscheidet sie sich von der Frühverrentung, bei der der Arzt vollständig aus dem Berufsleben ausscheidet, und von der Erwerbsminderungsrente, die an Krankheit oder Behinderung gebunden ist.

Beispiel

Ein 58-jähriger leitender Oberarzt vereinbart mit seiner Klinik ein Altersteilzeit-Blockmodell: Er arbeitet bis 61 voll und ist danach bis 63 freigestellt, erhält aber in beiden Phasen das aufgestockte Entgelt. Seine Rentenansprüche werden für die Altersteilzeitphase auf Basis des Vollzeitentgelts berechnet. Ärzteversichert weist darauf hin, dass in dieser Übergangsphase die Absicherung der Berufsunfähigkeit angepasst werden sollte.

Quellen

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