Ambulante Operationen im GKV-Bereich bezeichnen operative Eingriffe, die ohne stationäre Aufnahme des Patienten durchgeführt werden und deren Vergütung nach dem sogenannten AOP-Katalog (Ambulantes Operieren und sonstige stationsersetzende Eingriffe) erfolgt. Seit 1993 ist die Durchführung bestimmter Eingriffe ambulant rechtlich verankert, heute auf Basis von § 115b SGB V.

Bedeutung für Ärzte

Der AOP-Katalog umfasst mehrere hundert Operationsarten, darunter häufige Eingriffe wie Kataraktoperationen, Leistenbruchreparationen und Arthroskopien. Ärzte, die ambulante Operationen durchführen, benötigen eine entsprechende Genehmigung der KV und müssen hygienische sowie strukturelle Mindestanforderungen erfüllen. Die Vergütung erfolgt über Operationspauschalen aus dem EBM, die häufig niedriger sind als stationäre DRG-Erlöse. Seit der Reform des § 115b SGB V 2023 wird ein einheitlicher Vergütungsrahmen angestrebt, der ambulante und stationäre Vergütung angleichen soll.

Abgrenzung

Ambulante Operationen nach § 115b SGB V sind von Praxisoperationen nach EBM-Regelabschnitt sowie von Eingriffen im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) zu unterscheiden. Außerdem sind sie nicht identisch mit ambulanten Operationen für Privatpatienten, die nach GOÄ abgerechnet werden.

Beispiel

Ein niedergelassener Augenchirurg operiert in seiner zertifizierten Praxis jährlich rund 200 Kataraktfälle ambulant für GKV-Versicherte. Er erhält je Eingriff eine Pauschale nach EBM; seine Strukturkosten muss er im Rahmen seines Praxisbudgets tragen. Ärzteversichert empfiehlt, für operative Praxen die Betriebshaftpflicht auf operative Eingriffe explizit auszuweiten.

Quellen

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