Ambulante Pflegedienste bezeichnen zugelassene Einrichtungen, die körperbezogene Pflegeleistungen, pflegerische Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung für pflegebedürftige Menschen in deren häuslicher Umgebung erbringen. Sie rechnen ihre Leistungen direkt mit den Pflegekassen nach SGB XI ab.
Bedeutung für Ärzte
Ärzte sind regelmäßig in die Koordination ambulanter Pflegedienste eingebunden: Die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V ist ärztliche Aufgabe und schafft die Grundlage für die Abrechnung vieler pflegerischer Leistungen. Außerdem beurteilen Ärzte Pflegegrade, stellen Atteste aus und koordinieren bei Patienten mit Pflegebedarf die Übergänge zwischen Krankenhaus, Rehabilitation und häuslicher Versorgung. Seit 2022 dürfen bestimmte Pflegeleistungen auch ohne ärztliche Anordnung erbracht werden; die Schnittstelle zwischen ärztlicher und pflegerischer Versorgung bleibt aber zentral.
Abgrenzung
Ambulante Pflegedienste sind von stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheimen) zu unterscheiden, in denen Bewohner rund um die Uhr versorgt werden. Auch Tagespflege-Einrichtungen fallen nicht in die Kategorie ambulant im engeren Sinne. Innerhalb der ambulanten Pflege unterscheidet man zwischen Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) und der häuslichen Krankenpflege (SGB V), die medizinische Behandlungspflege umfasst.
Beispiel
Ein 80-jähriger Patient mit Pflegegrad 3 wird nach einem Schlaganfall aus dem Krankenhaus entlassen. Sein Hausarzt verordnet häusliche Krankenpflege für die Wundversorgung und koordiniert mit dem Sozialdienst des Krankenhauses die Auswahl eines ambulanten Pflegedienstes. Der Pflegedienst rechnet Grundpflege und Behandlungspflege separat ab. Ärzteversichert informiert Ärzte über Rechte und Pflichten rund um die Versorgungskoordination.
Quellen
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →