Analogabrechnung bezeichnet die Liquidation einer ärztlichen Leistung, für die in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) keine eigenständige Gebührenposition existiert, indem eine inhaltlich vergleichbare GOÄ-Ziffer analog herangezogen wird. Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 2 GOÄ, der diese Abrechnungsform ausdrücklich erlaubt.

Bedeutung für Ärzte

Die GOÄ stammt aus dem Jahr 1982 und wurde zuletzt 1996 umfassend angepasst; seitdem hat die Medizin zahlreiche neue Verfahren hervorgebracht, für die keine Gebührennummern existieren. Ärzte sind berechtigt und verpflichtet, solche Leistungen analogzuberechnen, also die am ehesten vergleichbare Leistung aus dem GOÄ-Katalog zu bestimmen und deren Punktwert anzusetzen. Wichtig ist, dass die Analogabrechnung auf der Rechnung mit dem Zusatz „analog" und dem Hinweis auf die verwendete Ziffer gekennzeichnet sein muss. Fehlt dieser Hinweis, kann die PKV die Erstattung ablehnen.

Abgrenzung

Die Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ ist von der Analogbewertung nach § 6 Abs. 1 GOÄ zu unterscheiden: Letztere betrifft selbstständige ärztliche Leistungen, die in der GOÄ zwar beschrieben, aber nicht explizit bewertet sind. Außerdem ist die Analogabrechnung nur im GOÄ-Bereich (Privatpatienten) zulässig, nicht im GKV-Bereich; dort gilt der EBM als abschließendes Abrechnungswerk.

Beispiel

Ein Dermatologe führt eine photodynamische Therapie durch, für die keine eigene GOÄ-Ziffer existiert. Er berechnet die Leistung analog zu GOÄ 567 (Lichttherapie), kennzeichnet die Rechnung entsprechend und begründet die Analogwahl im Rechnungstext. Die PKV des Patienten erstattet nach Prüfung der Begründung den vollen Betrag. Ärzteversichert informiert PKV-versicherte Ärzte darüber, was bei der Analogrechnungsprüfung zu beachten ist.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →