Die Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ bezeichnet das Verfahren, bei dem ärztliche Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht explizit aufgeführt sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung aus der GOÄ berechnet werden dürfen.
Bedeutung für Ärzte
Mit dem raschen medizinischen Fortschritt entstehen laufend neue diagnostische und therapeutische Verfahren, die in der GOÄ von 1996 noch nicht enthalten sind. Durch die Analogbewertung können Ärzte diese Leistungen dennoch abrechnen, indem sie eine vergleichbare GOÄ-Ziffer heranziehen und die Analogabrechnung in der Rechnung als solche kennzeichnen und begründen. Die Bundesärztekammer und die Berufsverbände veröffentlichen Empfehlungen zu häufig genutzten Analogen. Fehlt die Kennzeichnung oder Begründung, kann die Rechnung von der PKV beanstandet werden.
Abgrenzung
Die Analogbewertung ist nicht mit einer IGe-Leistung (individuelle Gesundheitsleistung) zu verwechseln: Analoge Abrechnungen nach GOÄ werden von PKV-Versicherern grundsätzlich erstattet, wenn der Analogbezug korrekt ist. IGe-Leistungen hingegen werden von Patienten selbst bezahlt und sind nicht im Leistungskatalog der PKV enthalten.
Beispiel
Ein Arzt führt eine Stoßwellentherapie durch, die nicht in der GOÄ steht. Er rechnet analog zur Nr. 2397 GOÄ (physikalische Therapie mit Geräten) ab und begründet die Analogwahl in der Rechnung mit dem vergleichbaren Aufwand.
Ärzteversichert berät Ärzte zu korrekter GOÄ-Analogabrechnung und unterstützt bei Rechnungsstreitigkeiten mit PKV-Versicherern.
Quellen: Bundesärztekammer, GOÄ Analogabrechnung (2025); Verband der Privaten Krankenversicherung, GOÄ Erstattung (2024).
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