Die Analogbewertung nach § 6 Abs. 1 GOÄ bezeichnet die Berechnung einer ärztlichen Leistung, die in der Gebührenordnung für Ärzte beschrieben ist, für die aber kein eigenständiger Gebührenwert festgelegt wurde. In diesen Fällen wird eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus dem GOÄ-Katalog als Bewertungsgrundlage herangezogen.

Bedeutung für Ärzte

Analogbewertungen kommen in der Praxis bei Leistungen vor, die in den Leistungslegenden der GOÄ zwar erwähnt, aber ohne Punktzahl sind, sowie bei technischen Weiterentwicklungen etablierter Verfahren. Die korrekte Auswahl der Vergleichsziffer ist entscheidend: Wird eine Ziffer mit zu hohem Punktwert gewählt, riskiert der Arzt eine Beanstandung durch die PKV oder den Arzt-Patienten-Schlichtungsausschuss. Der gewählte Analogansatz muss auf der Rechnung transparent gemacht werden. Das Bundesgesundheitsministerium und die Bundesärztekammer veröffentlichen Empfehlungen zu anerkannten Analogansätzen.

Abgrenzung

Die Analogbewertung nach § 6 Abs. 1 GOÄ und die Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ sind verwandte, aber unterschiedliche Konzepte: Abs. 1 betrifft beschriebene, aber nicht bewertete Leistungen; Abs. 2 betrifft Leistungen, die in der GOÄ gar nicht aufgeführt sind. Beide sind nur in der Privatarztabrechnung anwendbar, nicht im GKV-Bereich.

Beispiel

Ein Neurochirurg führt eine neuroendoskopische Zystenpunktion durch, die in der GOÄ beschrieben, aber ohne eigene Bewertung ist. Er wählt als Analogziffer GOÄ 2405 (intrakranielle Eingriffe), begründet die Vergleichbarkeit auf der Rechnung und rechnet zum 2,3-fachen Satz ab. Die PKV des Patienten erstattet nach inhaltlicher Prüfung. Ärzteversichert klärt PKV-versicherte Patienten und Ärzte über die Grundsätze der GOÄ-Transparenz auf.

Quellen

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