Die Anfechtung eines Versicherungsvertrags bezeichnet die einseitige rechtliche Erklärung des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung oder Irrtums mit Wirkung ex tunc (rückwirkend) für nichtig zu erklären. Rechtsgrundlage ist § 22 VVG in Verbindung mit § 123 BGB; die Folge ist, dass keine Versicherungsleistung erbracht wird und gezahlte Prämien nicht zurückerstattet werden müssen.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte, die Versicherungsverträge abschließen, ist das Anfechtungsrisiko besonders relevant bei der Berufsunfähigkeitsversicherung: Wer bei der Gesundheitsprüfung Vorerkrankungen verschweigt oder falsch angibt, riskiert im Leistungsfall die Anfechtung. Der Versicherer muss arglistiges Handeln beweisen; fahrlässige Falschangaben führen nicht zur Anfechtung, sondern allenfalls zur Vertragsanpassung. Die zehnjährige Verjährungsfrist für Anfechtungsrechte wegen Arglist (§ 124 BGB) bleibt zu beachten. Selbst wenn ein Arzt jahrelang Prämien gezahlt hat, kann der Vertrag noch angefochten werden, wenn die arglistige Täuschung nachgewiesen wird.

Abgrenzung

Die Anfechtung ist von der Kündigung und vom Rücktritt zu unterscheiden: Die Kündigung beendet den Vertrag für die Zukunft; der Rücktritt nach § 19 VVG greift bei fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung und hat keine rückwirkende Wirkung auf alle Leistungen. Nur die Anfechtung macht den Vertrag von Beginn an unwirksam und ermöglicht dem Versicherer, alle erbrachten Leistungen zurückzufordern.

Beispiel

Ein Allgemeinmediziner beantragt eine BU-Versicherung und verschweigt eine psychiatrische Diagnose aus dem Vorjahr, die er selbst als unbedeutend einstuft. Fünf Jahre später beantragt er BU-Leistungen wegen Burnout. Der Versicherer stellt bei der Leistungsprüfung die verschwiegene Vorerkrankung fest und ficht den Vertrag an. Ärzteversichert empfiehlt, alle Gesundheitsfragen sorgfältig und vollständig zu beantworten.

Quellen

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