Angestellter Arzt (KV-Sitz) bezeichnet die Beschäftigung eines approbierten Arztes in einer Vertragsarztpraxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) ohne eigene Kassenzulassung. Der angestellte Arzt erbringt vertragsärztliche Leistungen unter der Verantwortung und Zulassung des anstellenden Vertragsarztes oder MVZ und wird über deren Arzt-Nummer bei der KV abgerechnet.
Bedeutung für Ärzte
Die Anstellung ist seit der Änderung des SGB V 2007 erheblich einfacher geworden: Vertragsärzte können angestellte Ärzte in Vollzeit und Teilzeit beschäftigen, sofern die KV dem zustimmt. Je nach Fachgebiet und Region gibt es Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl anstellbarer Ärzte. Der angestellte Arzt erhält ein festes Gehalt; das wirtschaftliche Risiko liegt beim Vertragsarzt oder MVZ-Träger. Für jüngere Ärzte ist das Anstellungsmodell häufig der erste Schritt in die ambulante Versorgung, bevor sie einen eigenen KV-Sitz erwerben oder übernehmen.
Abgrenzung
Der angestellte Arzt ohne eigenen KV-Sitz ist vom Vertragsarzt (Zulassungsinhaber) zu unterscheiden, der auf eigene Rechnung und eigenes Risiko abrechnungsberechtigt ist. Auch die Weiterbildungsassistenz ist kein KV-Anstellungsverhältnis, sondern eine befristete Beschäftigung zur Erlangung einer Facharztbezeichnung. Im MVZ-Kontext kann der angestellte Arzt jedoch im Laufe der Zeit einen eigenen KV-Sitz im MVZ erwerben.
Beispiel
Eine Allgemeinmedizinerin schließt nach ihrer Weiterbildung einen Anstellungsvertrag mit einem Hausarzt-MVZ. Die KV genehmigt die Anstellung für 20 Wochenstunden; ihre Leistungen werden unter der MVZ-Arztnummer abgerechnet. Drei Jahre später übernimmt sie einen frei gewordenen Vertragsarztsitz im MVZ. Ärzteversichert berät angestellte Ärzte über die versicherungsrechtliche Übergangsgestaltung beim Wechsel in die Selbstständigkeit.
Quellen
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