Anstaltsbehandlung bezeichnet im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung die stationäre Aufnahme und Behandlung eines Versicherten in einem zugelassenen Krankenhaus gemäß § 39 SGB V. Sie umfasst ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arzneimitteln und Heilmitteln sowie Unterkunft und Verpflegung für die Dauer des medizinisch notwendigen Aufenthalts.

Bedeutung für Ärzte

Der Begriff ist vor allem für die Abgrenzung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung relevant. Krankenhausärzte erbringen Leistungen der Anstaltsbehandlung im Rahmen ihrer Anstellung; die Vergütung erfolgt über DRG-Fallpauschalen des Krankenhauses, nicht direkt zwischen Arzt und Patient. Für niedergelassene Ärzte ist die Einweisung in die Anstaltsbehandlung eine häufige Aufgabe; die Einweisungsdiagnose und Dringlichkeitseinstufung beeinflussen den weiteren Behandlungsverlauf im Krankenhaus erheblich. GKV-Versicherte zahlen in der Anstaltsbehandlung eine Zuzahlung von 10 Euro pro Kalendertag für maximal 28 Tage jährlich.

Abgrenzung

Anstaltsbehandlung im stationären Sinne ist von der ambulanten Behandlung und der teilstationären Behandlung abzugrenzen. Teilstationäre Einrichtungen wie Tageskliniken werden bei der Vergütung und dem Leistungsanspruch anders bewertet. Die Prä- und poststationäre Behandlung nach § 115a SGB V ist ebenfalls separat geregelt und ermöglicht kurzzeitige Krankenhausversorgung ohne vollständige Aufnahme.

Beispiel

Ein Hausarzt weist einen Patienten mit akutem Abdomen notfallmäßig in die chirurgische Klinik ein. Mit der vollstationären Aufnahme beginnt die Anstaltsbehandlung nach § 39 SGB V; das Krankenhaus übernimmt die medizinische Gesamtverantwortung. Ärzteversichert weist darauf hin, dass die Berufshaftpflicht des einweisenden Hausarztes auch bei falscher Einweisungsindikation relevant werden kann.

Quellen

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