Anti-Korruption im Gesundheitswesen bezeichnet die rechtlichen und ethischen Regeln, die verhindern sollen, dass Ärzte und andere Heilberufsler für medizinische Entscheidungen finanzielle oder sonstige Vorteile annehmen oder gewähren. Seit 2016 sind Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen in §§ 299a und 299b StGB explizit unter Strafe gestellt.
Bedeutung für Ärzte
Die Strafnorm erfasst alle Heilberufsler mit staatlich geregelter Ausbildung, also Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten. Strafbar ist, wer einen Vorteil als Gegenleistung für die bevorzugte Verordnung, Zuführung oder den Kauf eines Arzneimittels, Hilfsmittels oder einer Leistung fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Zu den kritischen Konstellationen gehören Kooperationsverträge mit Pharmaunternehmen, Anwendungsbeobachtungen (AWBs), Einladungen zu Kongressen auf Unternehmenskosten sowie Rabattvereinbarungen mit Labors und Krankentransportunternehmen. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in schweren Fällen bis zu fünf Jahren.
Abgrenzung
Nicht jede wirtschaftliche Zusammenarbeit mit der Industrie ist Korruption: Erlaubt sind reguläre Forschungskooperationen, transparente Anwenderverträge sowie branchenübliche Kongresgebühren und Fortbildungsveranstaltungen nach dem FSA-Kodex (Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie), sofern keine Gegenleistung in Form bevorzugter Verordnung vereinbart wird.
Beispiel
Ein Pharmaunternehmen bietet einem Internisten monatlich 500 Euro für die Teilnahme an einer Anwendungsbeobachtung, bei der er lediglich ein bestimmtes Medikament verschreiben soll. Gibt es keinen wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn und ist die Zahlung faktisch eine Verordnungsprämie, erfüllt dies den Tatbestand nach § 299a StGB. Ärzteversichert empfiehlt, solche Angebote anwaltlich prüfen zu lassen, bevor sie angenommen werden.
Quellen
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →