Eine Anzeigepflichtverletzung liegt vor, wenn ein Versicherungsnehmer bei Abschluss eines Versicherungsvertrags gefahrerhebliche Umstände nicht oder unvollständig anzeigt, obwohl der Versicherer danach in Textform gefragt hat. Rechtsgrundlage ist § 19 VVG, der die vorvertragliche Anzeigepflicht regelt.

Bedeutung für Ärzte

Bei BU-Versicherungen ist die Anzeigepflichtverletzung ein häufiger Streitpunkt im Leistungsfall: Ärzte, die als Antragsteller selbst Mediziner sind, können sich nicht auf Unkenntnis gesundheitlicher Diagnosen berufen. Das VVG unterscheidet zwischen arglistiger Verletzung (Vertragsanfechtung möglich, keine Leistung), vorsätzlicher Verletzung (Rücktritt, keine Leistung) und einfach fahrlässiger Verletzung (nur Kündigung, Leistung anteilig möglich). Die Anfechtungsfrist beträgt zehn Jahre bei Arglist; für einfache Verletzungen erlischt das Rücktrittsrecht des Versicherers nach fünf Jahren. Ärzte sollten alle Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten, auch wenn ihnen eine Diagnose unwichtig erscheint.

Abgrenzung

Die Anzeigepflichtverletzung ist von der Obliegenheitsverletzung zu unterscheiden, die während der Vertragslaufzeit eintritt. Die Anzeigepflicht betrifft ausschließlich den Zeitpunkt der Antragstellung. Außerdem ist sie von der Arglistanfechtung nach § 123 BGB zu trennen: Die Anzeigepflichtverletzung ist ein VVG-spezifischer Tatbestand mit eigenen Rechtsfolgen.

Beispiel

Ein Psychiater verschweigt beim BU-Antrag eine fünf Jahre zurückliegende depressive Episode, weil er sie für abgeschlossen hält. Im Leistungsfall wegen Burnout entdeckt der Versicherer die Vorerkrankung in Krankenakten und tritt vom Vertrag zurück. Für den Arzt bedeutet das: keine BU-Rente und kein Beitragsrückerstattungsanspruch. Ärzteversichert empfiehlt, bei Unsicherheiten über Gesundheitsangaben eine anonymisierte Voranfrage beim Versicherer zu stellen.

Quellen

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