Eine Anzeigepflichtverletzung liegt vor, wenn ein Versicherungsnehmer beim Abschluss einer Versicherung, insbesondere einer Berufsunfähigkeits- oder PKV-Versicherung, gefahrerhebliche Tatsachen, die der Versicherer ausdrücklich abgefragt hat, nicht, unvollständig oder unrichtig angibt.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte, die eine BU-Versicherung oder PKV beantragen, ist die Anzeigepflichtverletzung ein ernsthaftes Risiko: Werden Vorerkrankungen vergessen, bagatellisiert oder bewusst verschwiegen, kann der Versicherer im Leistungsfall die Leistung verweigern oder den Vertrag anfechten. Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer sogar zur rückwirkenden Vertragsanfechtung berechtigt. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann er vom Vertrag zurücktreten oder die Leistung anteilig kürzen. Da Ärzte ihre Krankenakte oft gut kennen, wird ihnen im Streitfall manchmal vorsätzliches Verhalten unterstellt. Deshalb ist lückenlose, ehrliche Beantwortung aller Fragen unbedingt geboten.

Abgrenzung

Die Anzeigepflichtverletzung bezieht sich ausschließlich auf Fragen, die der Versicherer im Antrag ausdrücklich gestellt hat. Ungefragt bleibende Umstände begründen keine Anzeigepflichtverletzung. Die Frist für eine Anfechtung wegen Arglist beträgt zehn Jahre, für sonstige Verletzungen verkürzte Fristen nach VVG.

Beispiel

Ein Arzt beantragt eine BU-Versicherung und vergisst, eine vor acht Jahren behandelte Bandscheibenoperation anzugeben. Im Leistungsfall wegen Rückenproblemen ermittelt der Versicherer den Vorschaden und verweigert die Leistung wegen Anzeigepflichtverletzung.

Ärzteversichert begleitet Ärzte bei BU-Anträgen und stellt sicher, dass alle Gesundheitsfragen vollständig und korrekt beantwortet werden, um spätere Leistungsverweigerungen zu vermeiden.


Quellen: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), §§ 19-22 (2025); Stiftung Warentest, BU Gesundheitsfragen (2024).

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