Die Arbeitgeberhaftpflicht ist eine Versicherungskomponente, die Arbeitgeber gegen Schadensersatzansprüche ihrer Mitarbeiter absichert, die aus dem Arbeitsverhältnis entstehen, insbesondere bei Verletzungen durch unsichere Arbeitsbedingungen, fehlerhafte Arbeitsmittel oder Unterlassen von Schutzmaßnahmen. Sie ist regelmäßig in der Betriebshaftpflichtversicherung enthalten.
Bedeutung für Ärzte
Praxisinhaber sind Arbeitgeber und haften als solche für Schäden, die ihren Mitarbeitern (MFA, Azubis, Pflegepersonal) bei der Arbeit entstehen. Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten greift primär die Berufsgenossenschaftliche Unfallversicherung; daneben kann der Arbeitgeber aber für Schäden haften, die über den BGV-Schutz hinausgehen, z.B. bei Verletzung besonderer Fürsorge- oder Schutzpflichten. Besonders relevant für Arztpraxen: die Haftung bei Nadelstichverletzungen, Röntgenstrahlenexposition und dem Umgang mit Gefahrstoffen. Praxen mit mehr als 20 Mitarbeitern sollten die Deckungssummen ihrer Betriebshaftpflicht überprüfen.
Abgrenzung
Die Arbeitgeberhaftpflicht ist von der allgemeinen Betriebshaftpflicht (die Ansprüche Dritter absichert) zu unterscheiden. Sie ist auch nicht identisch mit der Haftung des Betriebsrats oder der Gefährdungshaftung für gefährliche Anlagen. In der Unfallversicherung gilt ein Haftungsprivileg: Bei Arbeitsunfällen kann der Arbeitgeber von Mitarbeitern in der Regel nicht direkt in Regress genommen werden, sofern kein vorsätzliches Handeln vorliegt.
Beispiel
Eine MFA in einer Röntgenpraxis erleidet durch eine unzureichend gesicherte Tür eine Handprellung. Der Arbeitsunfall wird der Berufsgenossenschaft gemeldet. Da die Praxisinhaberin die Sicherheitsprüfung des Türmechanismus vernachlässigt hatte, entsteht ein zivilrechtlicher Nachforschungsanspruch. Die Betriebshaftpflicht übernimmt die Regulierung. Ärzteversichert prüft für Praxisinhaber die Deckungsvollständigkeit ihrer Haftpflicht.
Quellen
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