Die Arbeitgeberhaftpflicht bezeichnet die Haftung, die ein Praxisinhaber als Arbeitgeber gegenüber seinen Angestellten trägt, wenn diese im Rahmen ihrer Beschäftigung einen Schaden erleiden. Grundlage ist das allgemeine Schadensersatzrecht nach BGB sowie spezialgesetzliche Regelungen aus dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.

Bedeutung für Ärzte

Niedergelassene Ärzte sind als Arbeitgeber für die Sicherheit ihrer Mitarbeiter verantwortlich. Verletzt sich eine Medizinische Fachangestellte (MFA) am Arbeitsplatz, etwa durch eine Kanülenstichverletzung oder einen Sturz im Praxisbereich, kann daraus ein Haftungsanspruch entstehen. Für Arbeitsunfälle ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung; sie übernimmt in der Regel die Versorgung und stellt den Arbeitgeber von der persönlichen Haftung gegenüber dem Arbeitnehmer frei, sofern kein vorsätzliches Handeln vorliegt. Darüber hinaus kann für Drittschäden, die Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen, die Betriebshaftpflichtversicherung der Praxis eintreten. Ärzteversichert informiert über den passenden Versicherungsschutz für Praxisinhaber.

Abgrenzung

Die Arbeitgeberhaftpflicht ist von der Berufshaftpflichtversicherung zu unterscheiden: Letztere deckt Schäden, die an Patienten durch Behandlungsfehler entstehen. Die Arbeitgeberhaftpflicht betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen Praxisinhaber und Mitarbeitern. Eine spezielle Arbeitgeber-Haftpflichtversicherung ist oft als Baustein in einer Praxis-Betriebshaftpflichtpolice enthalten.

Praxisbeispiel

In einer orthopädischen Praxis stürzt eine Sprechstundenhilfe auf einem nassen Fußboden und bricht sich das Handgelenk. Die BGW übernimmt die medizinische Behandlung und das Krankengeld. Da der Praxisinhaber die Warnbeschilderung an dem Tag nachweislich nicht aufgestellt hat, prüft die BGW ein Regressverfahren wegen grober Fahrlässigkeit. Eine geprüfte Betriebshaftpflichtpolice hätte dieses Risiko abgedeckt.

Quellen

  • Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII): Gesetzliche Unfallversicherung, §§ 104 ff.
  • BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege): Arbeitsschutz in der Arztpraxis, bgw-online.de (2025)
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), 2024

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