Der Arbeitgeberzuschuss zur PKV bezeichnet den gesetzlichen Beitragszuschuss, den Arbeitgeber an Arbeitnehmer zahlen müssen, die sich statt in der gesetzlichen Krankenkasse privat krankenversichert haben. Rechtsgrundlage ist § 257 SGB V; der Zuschuss beträgt die Hälfte des tatsächlichen PKV-Beitrags, ist aber auf den Betrag begrenzt, den der Arbeitgeber bei gesetzlicher Versicherung als Arbeitgeberanteil zahlen würde.

Bedeutung für Ärzte

Angestellte Ärzte, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten und sich für die PKV entschieden haben, profitieren vom Arbeitgeberzuschuss. Dieser reduziert die monatliche Eigenbelastung erheblich, da der Arbeitgeber bis zur Hälfte des PKV-Beitrags, maximal jedoch den halben allgemeinen GKV-Beitragssatz bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze, erstattet. Für Praxisinhaber ist der Zuschuss auch bei angestellten Ärzten in der eigenen Praxis relevant: Sie müssen diesen für privatversicherte Mitarbeiter korrekt berechnen und abführen. Ärzteversichert erklärt, wie PKV-Tarife und Zuschüsse optimal zusammenspielen.

Abgrenzung

Der Arbeitgeberzuschuss zur PKV ist nicht mit dem Arbeitgeberanteil zur GKV gleichzusetzen. Bei GKV-Mitgliedern trägt der Arbeitgeber seinen gesetzlich vorgeschriebenen Anteil direkt an die Krankenkasse. Bei PKV-Mitgliedern zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss an den Arbeitnehmer, der den Vertrag selbst mit der PKV abgeschlossen hat. Selbstständige und Freiberufler erhalten keinen Arbeitgeberzuschuss, da sie keinen Arbeitgeber haben.

Praxisbeispiel

Ein angestellter Arzt zahlt monatlich 650 Euro PKV-Beitrag. Der gesetzliche Höchstzuschuss beträgt 2026 rund 430 Euro (Hälfte des maximalen GKV-Arbeitgeberanteils). Sein Arbeitgeber zahlt ihm diesen Zuschuss aus. Per saldo beträgt seine effektive PKV-Belastung nur noch 220 Euro monatlich, was die PKV gegenüber der GKV finanziell attraktiv macht.

Quellen

  • § 257 SGB V: Beitragszuschüsse für Beschäftigte, in der Fassung 2024
  • GKV-Spitzenverband: Beitragsbemessungsgrundlagen 2026, gkv-spitzenverband.de
  • Bundesministerium für Gesundheit: Krankenversicherung der Angestellten, bmg.bund.de (2025)

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