Der Arbeitgeberzuschuss zur PKV ist die gesetzlich geregelte Beteiligung des Arbeitgebers an den Krankenversicherungsbeiträgen eines privat versicherten Arbeitnehmers nach § 257 SGB V. Er beträgt maximal die Hälfte des Beitrags, den der Arbeitgeber bei einer GKV-Mitgliedschaft zahlen würde, und ist nach oben auf den halben Höchstbeitrag der GKV begrenzt.

Bedeutung für Ärzte

Für angestellte Ärzte, die PKV-versichert sind, ist der Arbeitgeberzuschuss eine wichtige Einkommenskomponente: 2024 liegt der maximale Zuschuss bei monatlich ca. 421 Euro (Hälfte des Höchstbeitrags der GKV inkl. Pflegeversicherung). Ist der tatsächliche PKV-Beitrag des Arztes niedriger als der Höchstzuschuss, erhält er nur die Hälfte des tatsächlichen Beitrags. Der Zuschuss ist steuer- und beitragspflichtig wie Arbeitslohn, wird aber von vielen Arbeitgebern direkt an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Selbstständige Ärzte haben keinen Arbeitgeber und erhalten daher keinen Zuschuss; sie müssen den PKV-Beitrag vollständig selbst tragen.

Abgrenzung

Der Arbeitgeberzuschuss ist vom Beitragszuschuss bei geringfügiger Beschäftigung zu unterscheiden, der andere Berechnungsregeln hat. Er ist auch nicht identisch mit dem betrieblichen Gesundheitsbonus oder pauschalen Zulagen, die manche Arbeitgeber zusätzlich zur Krankenversicherung zahlen.

Beispiel

Eine Assistenzärztin zahlt für ihre PKV monatlich 380 Euro. Ihr Arbeitgeber (Klinik) zahlt die Hälfte, also 190 Euro, als Zuschuss. Ihr effektiver Eigenanteil beträgt damit 190 Euro monatlich. Hätte sie eine GKV-Mitgliedschaft, würde die Klinik den halben GKV-Beitrag übernehmen. Ärzteversichert zeigt im Vergleich, wie sich Eigenanteil und Leistungsumfang zwischen GKV und PKV für angestellte Ärzte gegenüberstellen.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →