Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Prämie für Arbeitnehmer, die vermögenswirksame Leistungen (VL) in bestimmte Anlageformen investieren und dabei Einkommensgrenzen unterschreiten. Sie wird jährlich beim Finanzamt beantragt und dem Sparvertrag direkt gutgeschrieben.

Bedeutung für Ärzte

Für die meisten fertig ausgebildeten und vollzeitig tätigen Ärzte liegt das Bruttoeinkommen über den Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage (zu versteuerndes Einkommen bis 40.000 Euro für Ledige, 80.000 Euro für Verheiratete). Relevant ist die Zulage deshalb vor allem für Ärzte in frühen Weiterbildungsphasen, Teilzeittätige oder solche mit erheblichen Sonderausgaben. Die Sparzulage beträgt bei Aktienfondssparplänen 20 Prozent auf maximal 400 Euro jährlicher VL-Einzahlung, also maximal 80 Euro Zulage jährlich. Der VL-Betrag muss sieben Jahre gesperrt bleiben.

Abgrenzung

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist von der Arbeitnehmersparzulage im Rahmen der Wohnungsbauprämie zu unterscheiden, die andere Anlageformen fördert. Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind der Oberbegriff für den Betrag, den der Arbeitgeber zweckgebunden zum Vermögensaufbau zahlt; die Sparzulage ist nur die staatliche Prämie hierauf, nicht der VL-Betrag selbst.

Beispiel

Ein Assistenzarzt im dritten Weiterbildungsjahr erhält 40 Euro VL monatlich von seinem Arbeitgeber. Er legt die VL in einem ETF-Fondssparplan an und beantragt am Jahresende die Arbeitnehmer-Sparzulage. Bei einem zu versteuernden Einkommen unter der Grenze erhält er 20 Prozent auf die 480 Euro Jahreseinzahlung, also 96 Euro (gedeckelt auf 80 Euro). Ärzteversichert integriert VL und Sparzulage in Empfehlungen zum frühen Vermögensaufbau für Berufseinsteiger.

Quellen

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