Arbeitnehmerüberlassung in der Arztpraxis bezeichnet den zeitlich begrenzten Einsatz von Leiharbeitnehmern, die nicht direkt bei der Praxis angestellt sind, sondern von einer spezialisierten Verleihfirma zur Verfügung gestellt werden. Die Verleihfirma bleibt Arbeitgeber und trägt Sozialversicherungspflichten; die Praxis ist Entleiher.
Bedeutung für Ärzte
Im Praxisalltag kommt Zeitarbeit vor allem bei Vertretungen in Urlaubszeiten, Elternzeit oder bei kurzfristigen Ausfällen zum Einsatz. Für den Einsatz von medizinischem Fachpersonal (MFA, Arzthelferinnen) ist der Verleiher nach § 1 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) erlaubnispflichtig. Als Entleiher haftet die Praxis für die korrekte Einarbeitung und die Einhaltung arbeitssicherheitsrechtlicher Pflichten im Praxisbetrieb. Zeitarbeitnehmer sind seit 2012 nach AÜG nach 18 Monaten gleichzustellen; eine längere Überlassung erfordert besondere Regelungen. Für Heilberufsler wie Ärzte und Pflegepersonal gelten zusätzliche berufsrechtliche Einschränkungen.
Abgrenzung
Arbeitnehmerüberlassung ist von der Arbeitsvermittlung (dauerhafte Stellenbesetzung) und vom Werkvertrag (externe Dienstleister für abgrenzbare Aufgaben) zu unterscheiden. Gerade die Abgrenzung zum Werkvertrag ist in der Praxis relevant: Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung ohne AÜG-Erlaubnis kann empfindliche Bußgelder und Scheinselbstständigkeitsprobleme auslösen.
Beispiel
Eine Allgemeinarztpraxis mit vier MFA benötigt während der Sommermonate eine Vertretung für zwei erkrankte Mitarbeiterinnen. Eine zugelassene medizinische Personalvermittlung schickt eine erfahrene MFA für vier Wochen als Zeitarbeitnehmerin in die Praxis. Die Vermittlungsagentur übernimmt alle Arbeitgeberpflichten; die Praxis zahlt einen Stundensatz inklusive Overhead. Ärzteversichert weist darauf hin, dass für Zeitarbeitnehmer die Berufshaftpflicht der Praxis mitgilt.
Quellen
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