Die Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet das Modell, bei dem ein Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen) Arbeitnehmer an einen Entleiher (hier: die Arztpraxis) überlässt, die dort weisungsgebunden tätig werden, rechtlich aber beim Verleiher angestellt bleiben. Grundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG); der Verleiher benötigt eine behördliche Erlaubnis.
Bedeutung für Ärzte
Für Praxisinhaber ist die Arbeitnehmerüberlassung ein flexibles Instrument, um krankheitsbedingte Ausfälle von MFAs, Urlaubsvertretungen oder kurzfristige Auftragsspitzen abzudecken. Der Praxisinhaber schließt einen Überlassungsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen ab und zahlt einen vereinbarten Stundensatz, ohne selbst in das Arbeitsverhältnis eingebunden zu sein. Der Entleiher trägt kein Lohnfortzahlungsrisiko, keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Kündigungsschutzpflichten für die überlassenen Kräfte. Wichtig: Das AÜG begrenzt die maximale Überlassungsdauer auf 18 Monate je Arbeitnehmer. Ärzteversichert informiert über rechtssichere Personalmodelle für die Praxis.
Abgrenzung
Arbeitnehmerüberlassung ist von der Beschäftigung von Honorarärzten oder freien Mitarbeitern klar zu trennen. Bei Honorarkräften besteht keine Eingliederung in den Praxisbetrieb, weshalb oft Scheinselbstständigkeit droht. Auch der befristete Arbeitsvertrag ist ein anderes Instrument: Hier ist die Praxis selbst Arbeitgeber, nicht das Zeitarbeitsunternehmen.
Praxisbeispiel
Die langjährige Praxismanagerin einer internistischen Praxis fällt sechs Wochen krankheitsbedingt aus. Der Praxisinhaber bucht über eine spezialisierte Zeitarbeitsfirma eine ausgebildete MFA für die Überbrückungszeit. Er zahlt einen Tagessatz, kümmert sich nicht um Lohnabrechnung und hat nach Ende der Ausfallzeit keine weiteren Verpflichtungen gegenüber der Zeitarbeitskraft.
Quellen
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in der Fassung 2024
- Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt zur Arbeitnehmerüberlassung, arbeitsagentur.de (2025)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Zeitarbeit in Deutschland, bmas.de (2024)
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