Die Arbeitslosenversicherung nach SGB III ist ein Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung, der abhängig Beschäftigte bei unverschuldetem Jobverlust durch Zahlung von Arbeitslosengeld I (ALG I) absichert und Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt finanziert. Beitragspflichtig sind alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.
Bedeutung für Ärzte
Klinikärzte, angestellte Ärzte in MVZ sowie MFA in Praxen sind arbeitslosenversicherungspflichtig; der Beitragssatz beträgt 2024 insgesamt 2,6 Prozent (je 1,3 Prozent für Arbeitnehmer und Arbeitgeber) vom Bruttolohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Das ALG I beträgt 60 bis 67 Prozent des vorherigen Nettogehalts und kann je nach Vorversicherungszeit bis zu 24 Monate gezahlt werden. Niedergelassene und freiberuflich tätige Ärzte sind nicht pflichtversichert, können aber unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit entrichten.
Abgrenzung
Die Arbeitslosenversicherung (SGB III) ist vom Bürgergeld (SGB II) zu unterscheiden, das als nachgelagertes Sozialsystem greift, wenn kein ALG I-Anspruch besteht oder dieser ausgelaufen ist. Für Ärzte, die sich selbstständig machen, endet die Pflichtversicherung; die freiwillige Versicherung ermöglicht jedoch eine weitgehende Absicherung für den Fall eines Scheiterns der Selbstständigkeit.
Beispiel
Ein 38-jähriger Oberarzt verliert seinen Posten nach Klinikschließung. Durch seine zehn Jahre Beitragszeit hat er Anspruch auf 24 Monate ALG I. Das monatliche ALG I beträgt 67 Prozent seines letzten Nettolohns von 4.200 Euro, also ca. 2.814 Euro monatlich. Ärzteversichert weist darauf hin, dass dieser Betrag deutlich unter dem gewohnten Einkommensniveau liegt und eine ergänzende Arbeitskraftabsicherung sinnvoll ist.
Quellen
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