Arbeitsmedizinische Vorsorge bezeichnet Maßnahmen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), durch die der Arbeitgeber sicherstellt, dass Beschäftigte mit arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen regelmäßig durch einen Arbeitsmediziner betreut und beraten werden. Sie umfasst Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge.

Bedeutung für Ärzte

Praxisinhaber als Arbeitgeber sind verpflichtet, für ihre Mitarbeiter arbeitsmedizinische Vorsorge zu organisieren. In der Arztpraxis sind besondere Gefährdungen relevant: Kontakt mit Blut und biologischen Arbeitsstoffen (z. B. Hepatitis B, C, HIV) macht eine Pflichtvorsorge nach dem Biostoffrecht erforderlich. Auch Röntgenstrahlung, Nachtarbeit und psychische Belastungen können Vorsorgeuntersuchungen auslösen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber vollständig. Darüber hinaus besteht die Pflicht, einen Betriebsarzt zu bestellen, der die Gefährdungsbeurteilung unterstützt. Ärzteversichert gibt Hinweise zu den arbeitsrechtlichen Pflichten von Praxisinhabern.

Abgrenzung

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung und darf nicht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit missbraucht werden. Sie unterscheidet sich auch von der betriebsärztlichen Betreuung im allgemeinen Sinne: Letztere umfasst die gesamte präventive Begleitung des Betriebs, während die Vorsorge konkrete Einzelmaßnahmen für gefährdete Personen darstellt.

Praxisbeispiel

In einer chirurgischen Praxis kommen die Mitarbeiterinnen täglich mit scharfen Instrumenten und Patientenblut in Kontakt. Der Praxisinhaber ist verpflichtet, eine Pflichtvorsorge gemäß DGUV-Vorschrift 2 und der Biostoffverordnung zu organisieren. Er schließt einen Vertrag mit einem niedergelassenen Betriebsarzt ab, der die MFAs jährlich untersucht und zu Schutzimpfungen berät.

Quellen

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Fassung 2024
  • DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung): Arbeitsmedizinische Vorsorge, dguv.de (2025)
  • BGW: Biologische Arbeitsstoffe in der Arztpraxis, bgw-online.de (2024)

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