Arbeitsmedizinische Vorsorge bezeichnet Maßnahmen zur Früherkennung arbeitsbedingter Erkrankungen und zur Überwachung der Gesundheit von Beschäftigten, die beruflichen Gefährdungen ausgesetzt sind. Sie ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt und unterscheidet Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge.
Bedeutung für Ärzte
Arztpraxen sind als Arbeitgeber verpflichtet, für ihre Mitarbeiter arbeitsmedizinische Vorsorge zu organisieren, sofern eine Gefährdungsbeurteilung entsprechende Risiken ausweist. Pflichtvorsorge ist z.B. bei Tätigkeiten mit Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Blut, Infektionsrisiken), ionisierende Strahlung (Röntgen), Gefahrstoffe oder Nachtarbeit erforderlich. Das Nichteinhalten dieser Pflichten kann zu Bußgeldern bis 30.000 Euro und im Schadensfall zu Haftungsrisiken führen. Praxen beauftragen für diese Aufgabe einen Betriebsarzt, der in der Regel extern hinzugezogen wird.
Abgrenzung
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist von der Eignungsuntersuchung zu unterscheiden, die der Arbeitgeber in eigenen Interessen vor der Einstellung durchführt und zu der der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist. Außerdem unterscheidet sie sich von der allgemeinen Gesundheitsvorsorge des Individuums (z.B. Impfungen und Krebsfrüherkennung), die nicht an den Arbeitsplatz gebunden ist.
Beispiel
Eine gynäkologische Praxis beschäftigt vier MFA. Da im Praxisalltag Kontakt mit Blut und Körperflüssigkeiten besteht, ist Pflichtvorsorge gemäß ArbMedVV vorgeschrieben. Die Praxisinhaberin lässt alle Mitarbeiterinnen jährlich durch den beauftragten Betriebsarzt untersuchen und die Hepatitis-B-Schutzimpfung auffrischen. Ärzteversichert erinnert Praxisinhaber, dass unterlassene Pflichtvorsorge Regressforderungen der Berufsgenossenschaft auslösen kann.
Quellen
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