Die Anzeige eines Arbeitsunfalls bezeichnet die gesetzlich vorgeschriebene Meldung des Praxisinhabers als Arbeitgeber an die zuständige Berufsgenossenschaft, wenn ein Mitarbeiter bei der Arbeit einen Unfall erlitten hat, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führt oder tödlich endet. Rechtsgrundlage ist § 193 SGB VII.
Bedeutung für Ärzte
Praxisinhaber als Arbeitgeber sind zur Unfallanzeige verpflichtet und müssen das Formular (Unfallanzeige nach § 193 SGB VII) innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Unfalls an die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) übermitteln. Bei Nichtmeldung drohen Bußgelder. Wichtig: Auch Nadelstichverletzungen mit möglicher Infektionsgefährdung (HIV, Hepatitis B/C) müssen unverzüglich gemeldet und ärztlich betreut werden; die BGW übernimmt die Kosten der Postexpositionsprophylaxe. Die korrekte Unfalldokumentation schützt den Arbeitgeber auch im Falle späterer Haftungsansprüche.
Abgrenzung
Die Arbeitsunfallanzeige ist vom Ersthelfer-Bericht und vom Verbandbuch zu unterscheiden. Das Verbandbuch muss alle Erste-Hilfe-Leistungen dokumentieren; eine Unfallanzeige an die BGW ist jedoch erst ab mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit Pflicht. Bagatellverletzungen ohne Folgebehandlung müssen nicht angezeigt werden, sollten aber im Verbandbuch vermerkt sein.
Beispiel
Eine MFA in einem Labor schneidet sich beim Umgang mit einer Blutprobe an einer Kanüle. Trotz Schutzhandschuhen dringt die Nadel ein; sie meldet den Vorfall sofort der Praxisleiterin. Da Hepatitis-B-Risiko besteht, wird eine postexpositionelle Prophylaxe eingeleitet; die BGW übernimmt die Kosten. Die Praxisinhaberin erstattet fristgerecht die Unfallanzeige. Ärzteversichert empfiehlt, die Unfallanzeigepflicht in das Praxis-QM zu integrieren.
Quellen
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