Arbeitszeiterfassung bezeichnet die systematische Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit aller Beschäftigten. Das Bundesarbeitsgericht entschied im September 2022 (1 ABR 22/21), dass Arbeitgeber gesetzlich zur vollständigen Erfassung der Arbeitszeiten verpflichtet sind, auch ohne explizite Gesetzesnorm.
Bedeutung für Ärzte
Für Arztpraxen als Arbeitgeber von MFA, Azubis und angestellten Ärzten hat das BAG-Urteil unmittelbare Konsequenzen: Es reicht nicht mehr aus, nur Überstunden zu dokumentieren; die gesamten Arbeitszeiten aller Mitarbeiter müssen täglich aufgezeichnet werden. Praxissoftware-Anbieter haben inzwischen Zeiterfassungsmodule integriert; einfache Stempeluhren oder Excel-Tabellen sind ebenfalls zulässig. Im Klinikbereich ist die Zeiterfassung bereits länger durch Tarifverträge verpflichtend. Bei Überschreitung der Höchstarbeitszeiten nach ArbZG drohen dem Arbeitgeber Bußgelder.
Abgrenzung
Arbeitszeiterfassung ist von der Leistungserfassung (Abrechnung erbrachter Leistungen) zu unterscheiden. Außerdem unterscheidet sich die gesetzliche Pflichterfassung von der freiwilligen Kontrolle, die manche Praxen zur internen Steuerung nutzen. Selbstständige Ärzte ohne Angestellte sind von der Pflicht zur Erfassung anderer nicht betroffen.
Beispiel
Eine Gemeinschaftspraxis mit acht MFA führt ab sofort ein digitales Zeiterfassungssystem ein. Die MFA stempeln sich täglich ein und aus; Überstunden werden automatisch berechnet und monatlich abgeglichen. Bei einer Betriebsprüfung können die Aufzeichnungen lückenlos vorgelegt werden. Ärzteversichert informiert Praxisinhaber, wie Arbeitszeitregelungen und Versicherungsschutz für das Personal zusammenhängen.
Quellen
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