Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist das zentrale Arbeitsschutzgesetz in Deutschland, das Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Pausenregelungen für alle Arbeitnehmer festlegt. Es gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten, also auch für MFAs und angestellte Ärzte in Kliniken und Praxen.

Bedeutung für Ärzte

Für Praxisinhaber als Arbeitgeber schreibt das ArbZG vor, dass Arbeitnehmer täglich nicht mehr als acht Stunden arbeiten dürfen, mit der Möglichkeit der Verlängerung auf zehn Stunden, wenn innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich stattfindet. Ruhepausen von 30 Minuten ab sechs Stunden Arbeitszeit sind obligatorisch. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Für angestellte Klinikärzte ist das ArbZG besonders relevant bei Bereitschaftsdiensten: Bereitschaftszeiten gelten nach EuGH-Rechtsprechung als Arbeitszeit, wenn der Arzt die Verpflichtung hat, am Arbeitsort zu bleiben. Ärzteversichert informiert über Rechte und Pflichten im Rahmen des Arbeitszeitschutzes.

Abgrenzung

Das ArbZG gilt nicht für leitende Angestellte und Ärzte, die eigenverantwortlich tätig sind und keiner Weisungspflicht unterliegen. Für Tarifverträge (z. B. TV-Ärzte/Marburger Bund) bestehen Öffnungsklauseln, die Abweichungen vom ArbZG erlauben, soweit gesundheitliche Schutzstandards eingehalten werden.

Praxisbeispiel

Eine internistische Gemeinschaftspraxis möchte eine MFA regelmäßig auf Zehnstundentage verlängern, weil das Patientenaufkommen dienstags besonders hoch ist. Das ist nach ArbZG erlaubt, wenn innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden täglich erfolgt und die Mitarbeiterin einverstanden ist. Die Arbeitszeiten müssen dokumentiert werden.

Quellen

  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in der Fassung vom 6. Juni 1994, zuletzt geändert 2024
  • EuGH, Urteil vom 9. März 2021, Az. C-580/19 (Stadtgemeinde Treffen)
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leitfaden Arbeitszeitgesetz, bmas.de (2025)

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →