Die Archivierung von Patientenakten bezeichnet die geordnete, sichere und rechtskonform dokumentierte Aufbewahrung aller medizinischen Aufzeichnungen eines Patienten nach Abschluss der Behandlung. Die Aufbewahrungspflicht ergibt sich aus Berufsordnungen der Ärztekammern, dem Bundesärztegesetz sowie spezifischen Fachgesetzen.
Bedeutung für Ärzte
Die Mindestaufbewahrungsdauer für Patientenakten beträgt nach § 10 Abs. 3 MBO-Ä 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung. Für Röntgenaufnahmen gilt nach § 28 Röntgenverordnung eine Frist von 10 Jahren, für Schwangere und Kinder bis zum 28. Lebensjahr sogar bis 30 Jahre. Verstöße können zu berufsrechtlichen Sanktionen führen und bei Arzthaftungsfällen prozessrelevant sein: Wer eine Akte nicht vorlegen kann, hat im Zweifel eine Beweislastumkehr zu befürchten. Die digitale Archivierung ist zulässig, muss aber revisionssicher, unveränderbar und lesbar bleiben.
Abgrenzung
Archivierung ist von der aktiven Dokumentationspflicht zu unterscheiden, die während der laufenden Behandlung gilt. Außerdem unterscheidet sich die Aufbewahrung von Patientenakten von der Archivierung buchhalterischer Unterlagen, für die steuerrechtliche Fristen (6 bis 10 Jahre nach HGB/AO) gelten.
Beispiel
Eine Praxis wird nach 20 Jahren aufgegeben. Die Praxisinhaberin muss die Patientenakten entweder selbst für die verbleibende Frist aufbewahren oder einen Nachfolger benennen, der die Archivierung übernimmt. Patienten sind über den Wechsel zu informieren. Ärzteversichert weist darauf hin, dass die Praxisaufgabe versicherungsrechtliche Nachmeldefristen in der Berufshaftpflicht auslöst.
Quellen
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