Arglist im Versicherungsrecht bezeichnet die vorsätzliche, auf Täuschung gerichtete Falschangabe oder das bewusste Verschweigen gefahrerheblicher Umstände beim Abschluss eines Versicherungsvertrags. Sie ist die schwerste Form der Anzeigepflichtverletzung und berechtigt den Versicherer zur Anfechtung des Vertrags nach § 22 VVG in Verbindung mit § 123 BGB.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte, die als Antragsteller auftreten, ist Arglist besonders relevant: Da Mediziner über professionelles Wissen bezüglich Diagnosen und deren Bedeutung verfügen, kann ein Versicherer im Streitfall argumentieren, dass eine nicht angegebene Vorerkrankung bewusst verschwiegen wurde. Die zehnjährige Verjährungsfrist nach § 124 BGB bedeutet, dass ein Vertrag noch zehn Jahre nach Abschluss angefochten werden kann. Die Rechtsfolge der Anfechtung ist die rückwirkende Nichtigkeit des Vertrags; bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden.

Abgrenzung

Arglist ist von Vorsatz ohne Täuschungsabsicht und von einfacher Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Nur bei Arglist ist die Anfechtung nach § 123 BGB möglich; bei vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung ohne Arglist hat der Versicherer ein Rücktrittsrecht nach § 19 VVG, bei grober oder einfacher Fahrlässigkeit nur beschränktere Rechte. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und wird von Gerichten sorgfältig geprüft.

Beispiel

Ein Arzt leidet seit Jahren an einer behandelten Herzrhythmusstörung, die er beim Abschluss einer BU-Versicherung nicht angibt, obwohl die Frage explizit danach stellt. Im Leistungsfall prüft der Versicherer die Krankenakten und findet die nicht gemeldete Diagnose. Da der Arzt als Mediziner die Relevanz kennt, wird Arglist bejaht; der Vertrag wird angefochten. Ärzteversichert rät, solche Situationen durch eine risikoneutrale Voranfrage zu vermeiden.

Quellen

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