Arzneimittelregress bezeichnet das Verfahren, bei dem die Kassenärztliche Vereinigung (KV) oder Krankenkassen von einem Vertragsarzt die Erstattung von Arzneimittelkosten verlangen, die über vereinbarte Richtgrößen oder Wirtschaftlichkeitsgebote hinausgehen. Grundlage sind die §§ 84 und 106 SGB V sowie die Arzneimittelvereinbarungen auf Landesebene.
Bedeutung für Ärzte
Der Arzneimittelregress ist für niedergelassene Ärzte ein erhebliches wirtschaftliches Risiko. Jede KV vereinbart mit den Krankenkassen arztgruppenspezifische Richtgrößen für Arzneimittelausgaben pro Behandlungsfall. Überschreitungen von mehr als 25 Prozent können eine Wirtschaftlichkeitsprüfung auslösen. Bei nachgewiesener Unwirtschaftlichkeit droht eine Rückforderung der Differenz. Praxisbesonderheiten (z. B. multimorbide Patientenstruktur, Schwerpunktpraxis) können im Rahmen der Beratung geltend gemacht werden. Ärzte sollten ihre Verordnungsdaten regelmäßig im KV-Portal prüfen und frühzeitig mit dem KV-Beratungsarzt in Kontakt treten. Ärzteversichert informiert zu Rechtsschutzoptionen bei Regressverfahren.
Abgrenzung
Arzneimittelregress ist vom Heilmittelregress zu unterscheiden, der Verordnungen von Physiotherapie, Ergotherapie etc. betrifft. Auch der Hilfsmittelregress (z. B. Rollstuhl, Hörgerät) folgt eigenen Regeln. Alle drei sind Teil des übergeordneten Systems der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach SGB V, unterscheiden sich aber in Richtgrößen, Prüfmechanismen und Widerspruchsverfahren.
Praxisbeispiel
Ein Internist mit hohem Anteil an Rheuma-Patienten überschreitet die Richtgröße seiner Fachgruppe um 30 Prozent. Die KV leitet eine Wirtschaftlichkeitsprüfung ein. Der Arzt legt Praxisbesonderheiten offen, belegt die Diagnosen und verordneten Biologika mit Patientendaten und kann so den Regress in einer Beratungssitzung auf einen Restbetrag reduzieren.
Quellen
- § 84 SGB V: Arznei- und Heilmittelvereinbarungen
- § 106 SGB V: Wirtschaftlichkeitsprüfung
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Leitfaden Wirtschaftlichkeitsprüfung, kbv.de (2025)
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