Arztanrechnung im Kontext der Berufsunfähigkeitsversicherung bezeichnet das Recht des Versicherers, nachgewiesene Einkünfte aus einer zumutbaren ärztlichen Nebentätigkeit auf die BU-Rente anzurechnen oder zur Grundlage einer konkreten Verweisung zu machen. Es beschreibt die Frage, ob und welche ärztlichen Tätigkeiten einem berufsunfähigen Arzt noch zugemutet werden können.
Bedeutung für Ärzte
Ärzte mit qualifiziertem Berufsschutz in ihrer BU-Versicherung sind nur dann verweisbar, wenn ihnen eine andere Tätigkeit zugemutet werden kann, die ihrer Ausbildung, Erfahrung und ihrem Lebensstandard entspricht. Wenn ein Chirurg z.B. aufgrund einer Handverletzung nicht mehr operieren kann, aber als niedergelassener Internist tätig sein könnte, kann der Versicherer ohne ausdrücklichen Berufsschutz auf diese Tätigkeit verweisen. Bei gutem Versicherungsschutz (konkreter Tätigkeitsschutz für den zuletzt ausgeübten Beruf) ist eine solche Verweisung ausgeschlossen, solange der Versicherte seinen Spezialistenberuf zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann.
Abgrenzung
Arztanrechnung ist von der abstrakten Verweisung zu unterscheiden, die heute in modernen BU-Policen weitgehend ausgeschlossen ist. Bei der abstrakten Verweisung könnte der Versicherer auf jede theoretisch mögliche Tätigkeit verweisen; bei der konkreten Verweisung nur auf tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten. Die Arztanrechnung ist damit ein Unterfall der konkreten Verweisung.
Beispiel
Ein Neurochirurg erkrankt an einem Bandscheibenleiden und kann nicht mehr operieren. Er nimmt eine gutachterliche Tätigkeit für einen Versicherer auf und verdient dabei 3.000 Euro monatlich. Sein BU-Versicherer rechnet dieses Einkommen auf die BU-Rente an, weil er eine dem Berufsbild des Arztes entsprechende Tätigkeit ausübt. Ärzteversichert empfiehlt, BU-Verträge mit klarem Berufsschutz für den spezialisierten ärztlichen Beruf zu wählen.
Quellen
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