Arzthaftung bezeichnet die Pflicht des Arztes, für Schäden einzustehen, die einem Patienten durch einen Behandlungsfehler, eine unterlassene oder unzureichende Aufklärung oder eine mangelhafte Dokumentation entstanden sind. Sie umfasst zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sowie strafrechtliche Konsequenzen bei fahrlässiger Körperverletzung.

Bedeutung für Ärzte

Arzthaftungsfälle sind in Deutschland häufig: Die Bundesärztekammer verzeichnet jährlich rund 10.000 bis 12.000 Gutachteranträge bei den Schlichtungsstellen. Schadensersatzansprüche können im Einzelfall Millionenhöhe erreichen, etwa bei dauerhafter Invalidität eines Patienten infolge eines Operationsfehlers. Die gesetzliche Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung nach § 21 MBO-Ä schützt Ärzte vor dem persönlichen Ruinrisiko. Besonders haftungsrelevant sind Behandlungsfehler im engeren Sinne sowie Aufklärungsfehler, bei denen der Patient nachweist, dass er bei korrekter Aufklärung nicht eingewilligt hätte.

Abgrenzung

Die zivilrechtliche Arzthaftung ist von der strafrechtlichen Verantwortung zu unterscheiden. Während die Zivilhaftung auf Schadensersatz gerichtet ist, zielt das Strafrecht auf Sanktionierung des Fehlverhaltens. Außerdem ist die Arzthaftung von der Produkthaftung für Medizinprodukte abzugrenzen: Wenn ein Gerät oder Implantat fehlerhaft ist, haftet primär der Hersteller, nicht der Arzt, der das Produkt einsetzt.

Beispiel

Eine Patientin erleidet nach einer Hüftoperation eine Nervenverletzung. Sie klagt auf Schmerzensgeld und Schadensersatz; das Gutachten der Schlichtungsstelle kommt zu dem Ergebnis, dass ein Standardfehler vorliegt. Der Chirurg hat eine Berufshaftpflicht mit ausreichender Deckungssumme; der Versicherer reguliert den Schaden in Höhe von 85.000 Euro. Ärzteversichert prüft für Ärzte, ob die gewählte Deckungssumme dem tatsächlichen Haftungsrisiko entspricht.

Quellen

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