Die Honorierung der AU-Bescheinigung betrifft die Frage, ob und nach welcher GOÄ-Ziffer ein Arzt für die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein Honorar berechnen darf. Für GKV-Versicherte ist die AU-Bescheinigung eine Pflichtleistung ohne zusätzliches Honorar; für Privatpatienten kann sie nach GOÄ abgerechnet werden.
Bedeutung für Ärzte
Für Privatpatienten darf die AU-Bescheinigung nach GOÄ Ziffer 70 (Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis) zum einfachen Punktwert berechnet werden; der Betrag liegt je nach Steigerungsfaktor zwischen etwa 3,50 und 10 Euro. Wichtig: Die Bescheinigung muss eine ärztliche Beurteilung enthalten; reine formale Weitergabe ohne inhaltliche Stellungnahme begründet keinen Honoraranspruch. Für GKV-Versicherte ist die Ausstellung über die Versichertenpauschale bereits mitabgegolten. Einige Patienten versuchen, sich auch ohne Konsultation eine AU-Bescheinigung ausstellen zu lassen; Ärzte dürfen und sollen dies ablehnen.
Abgrenzung
Die einfache AU-Bescheinigung (GOÄ 70) ist von ärztlichen Gutachten und ausführlichen Berichten zu unterscheiden, die nach anderen GOÄ-Ziffern (z.B. GOÄ 75, 80) erheblich höher honoriert werden. Die Abrechnung einer umfangreichen Bescheinigung mit expliziter Prognose oder Begründung kann daher nach GOÄ 75 günstiger sein als nach GOÄ 70.
Beispiel
Ein Privatpatient bittet seinen Hausarzt, eine AU-Bescheinigung für seinen Arbeitgeber auszustellen, nachdem er wegen einer Erkältung zwei Tage zu Hause geblieben ist. Der Arzt untersucht ihn kurz, bestätigt die Erkrankung und stellt die Bescheinigung aus. Er berechnet GOÄ Ziffer 70 zum 2,3-fachen Satz, also ca. 8 Euro. Ärzteversichert erklärt, wie PKV-Tarife solche kleineren Abrechnungen behandeln.
Quellen
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